Beamte können zum Widerspruch verpflichtet sein
Grundsätzlich tragen Beamtinnen und Beamte die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen. Haben sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer amtlichen Weisung, müssen sie remonstrieren. Das bedeutet: Die Bedenken müssen zunächst bei der/dem unmittelbaren Vorgesetzten vorgebracht werden. Bleibt diese/r bei der Anordnung, muss sich die Beamtin oder der Beamte an die/den nächst höhere/n Vorgesetzte/n wenden. Wird die Weisung auch von dieser Stelle bestätigt, muss sie ausgeführt werden. Verweigert werden darf das nur, wenn die Anordnung auf ein erkennbar strafbares oder ordnungswidriges Verhalten abzielt, die Menschenwürde verletzt oder sonst die Grenzen des Weisungsrechts überschreitet.
Remonstration findet behördenintern statt
Die Remonstration ist nicht nur Recht, sondern Pflicht für jede Beamtin und jeden Beamten in Deutschland. Der dbb Bundesvorsitzende Ulrich Silberbach wies darauf hin, dass ein „blind-folgendes Beamtentum“ nicht gewollt sei.
Inwieweit Beamtinnen und Beamte dieser Pflicht nachkommen und mit welchem Ergebnis, ist unbekannt. Es gehört zum Wesensgehalt der Remonstration, dass sie sich nicht in der Öffentlichkeit abspielt. "Remonstrierende Beamte suchen nicht die Öffentlichkeit. Sie dürfen sich nicht einmal dazu bekennen. Die Verschwiegenheitsverpflichtung verbietet es, die Remonstration auch nur dienstintern bekannt werden zu lassen,“ so Silberbach.
Beamtenbund: Ombudsleute sollten eingeschaltet werden
Daher sei es notwendig, die betroffenen Kolleginnen und Kollegen besser abzusichern. „Der gleiche Vorgesetzte, gegen den ein Beamter gegebenenfalls remonstriert hat, schreibt möglicherweise dessen nächste Beurteilung“, gab Silberbach zu bedenken. Dem könne etwa durch „ein flächendeckendes System von Ombudsleuten oder anderen Schutzmerchanismen“ entgegengewirkt werden.
„Es gibt bereits Verwaltungen und Ministerien, wie das Bundesministerium des Inneren, die hier mit gutem Beispiel vorangehen.“ Dort könnten Beamtinnen und Beamte bei schwerwiegenden Verstößen anonym einen Ombudsmann einschalten. „Es wäre sicher hilfreich, solche Korrekturmechanismen auch in anderen Fallkonstellationen zur Verfügung zu haben. Das würde zum einen die strukturelle Selbstkontrolle im öffentlichen Dienst stärken und es zum anderen Beamtinnen und Beamten erleichtern, ihrer Remonstrationspflicht im Bedarfsfall auch wirklich nachzukommen.“
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