Benachteiligung wegen Schwerbehinderung bei Ablehnung einer Arbeitszeiterhöhung?
Der Entscheidung lag der Fall eines Arbeitnehmers zugrunde, der eine Erhöhung seiner Wochenarbeitszeit erreichen wollte.
Mitarbeiter wurde bei Arbeitszeiterhöhung nicht berücksichtigt
Der Kläger, der seit Dezember 2011 mit einem GdB von 50 als schwerbehinderter Mensch anerkannt ist, ist bei bei seinem Arbeitgeber, der einen Express-Versand und Transport-Service betreibt, als Kurier mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 27,5 Stunden beschäftigt. Im Juni 2013 verteilte der Arbeitgeber ein Stundenvolumen von insgesamt 66,5 Stunden - unbefristet - an 14 teilzeitbeschäftigte Kuriere und schloss mit diesen entsprechende Änderungsverträge ab. Dabei wurden bis auf den Kläger, der mehrfach um eine Erhöhung seiner Wochenstundenzahl nachgesucht hatte, und einen weiteren Mitarbeiter, der erst im Januar 2013 an den entsprechenden Standort gewechselt war, sämtliche Teilzeitmitarbeiter mit Wunsch auf eine Stundenerhöhung berücksichtigt.
Mit seiner Klage verlangte der Mitarbeiter eine Erhöhung seiner wöchentlichen Arbeitszeit unter entsprechender Vertragsänderung. In der Berufungsinstanz erweiterte er seine Klage und machte zusätzlich hilfsweise einen Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 AGG in Höhe der ihm entgangenen Vergütung geltend gemacht. Zur Begründung berief er sich darauf, der Arbeitgeber habe ihn bei der Vergabe der Stundenerhöhungen wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht (LAG) - unter Zurückweisung der Berufung des Klägers im Übrigen - dem Kläger Schadensersatz in Höhe des ihm entgangenen Verdienstes zugesprochen.
BAG: Keine Indizien für Benachteiligung als Schwerbehinderter
Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte vor dem 8. Senat des BAG Erfolg. Das LAG durfte der Klage nicht mit der Begründung stattgeben, es lägen Indizien i.S.v. § 22 AGG vor, die eine Benachteiligung des Klägers wegen seiner Schwerbehinderung vermuten ließen und die Beklagte habe diese Vermutung nicht widerlegt.
Das LAG habe verkannt, so das BAG, dass die Vermutung einer Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes nur besteht, wenn Indizien vorliegen, die mit "überwiegender Wahrscheinlichkeit" darauf schließen lassen, dass ein in § 1 AGG genannter Grund ursächlich für die Benachteiligung war. Die vom LAG angenommene "Möglichkeit" einer Ursächlichkeit ist nach Auffassung des BAG nicht ausreichend.
Aufgrund der bislang vom LAG getroffenen Feststellungen konnte der 8. Senat den Rechtsstreit allerdings nicht abschließend entscheiden. Die Sache wurde deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurückverwiesen (BAG, Urteil v. 26.1.2017, 8 AZR 736/15).
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