Neu: Keine Urlaubskürzung bei Wechsel in Teilzeit
Bisher galt nach § 26 Abs. 1 TVöD, dass sich der für die Fünftagewoche festgelegte Erholungsurlaub nach einer Verringerung der Arbeitszeit während des Urlaubsjahrs auf weniger als fünf Wochentage vermindert. Ein Arbeitnehmer der von Vollzeit in Teilzeit wechselte, hatte danach im Jahr des Teilzeitwechsels nur einen verminderten Urlaubsanspruch, der sich allein an der Teilzeitbeschäftigung orientierte.
Das hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) aber 2013 schon als Diskriminierung entlarvt. Er hatte entschieden, dass sich die Anzahl der Urlaubstage wegen des Übergangs in Teilzeit nicht verringern darf. Dies hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun zu beachten. Enstprechend der Rechtsauffassung des EuGH erkennt nun auch das Bundesarbeitsgericht in einer "nachträglichen" Verringerung des Urlaubsanspruchs eine Diskriminierung.
Wechsel in Teilzeit darf sich nicht nachteilig auswirken
In der Sache hatte ein Beschäftigter des öffentlichen Dienstes in Hessen ab Juli 2010 von einer Vollzeittätigkeit und einer Fünftagewoche in eine Teilzeitbeschäftigung an vier Wochentagen gewechselt. Von Januar bis Ende Juni hatte er keinen Urlaub genommen. Die beklagte Arbeitgeberin errechnete sodann ausgehend von einem tariflichen Urlaubsanspruch von 30 Tagen nach dem Wechsel in die Teilzeit einen Anspruch auf insgesamt 24 Tage Urlaub. Die Rechnung entsprach aber nicht der Rechtsprechung des EuGH. Für das erste Halbjahr waren nun vielmehr 15 Tage und für das zweite 12 Tage zu veranschlagen, also insgesamt 27 Tage.
Hinweis: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Februar 2015, 9 AZR 53/14; Vorinstanz Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 30. Oktober 2012, 13 Sa 590/12; Europäischer Gerichtshof, Beschluss vom 13.6.2013, C-415/12.
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