Nachhaltigkeitsberichterstattung bei Wohnungsunternehmen

Wenn es ab 2025 heißt, die Anforderungen der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) zu erfüllen, wartet viel Aufwand auf große Firmen. Wie und ob Wohnungsunternehmen schon ab 2024 handeln müssen, ist noch nicht abschließend geklärt. Das muss man wissen.

Schon seit einigen Jahren müssen bestimmte Unternehmen von öffentlichem Interesse über die Nachhaltigkeit ihrer Geschäftstätigkeit Bericht erstatten. Diese Berichtspflicht wird nun erheblich ausgeweitet. Es ist deshalb Zeit sich zu informieren. Relevant wird das Thema, wenn zwei der folgenden drei Kriterien erfüllt sind:

  • Bilanzsumme von mindestens 20 Millionen Euro,
  • Nettojahresumsatz von mindestens 40 Millionen Euro
  • mindestens 250 Beschäftigte

Viele Wohnungsunternehmen können bei diesen Kriterien schon einmal abwinken. Allerdings werden voraussichtlich sämtliche kommunalen Wohnungsgesellschaften, die aufgrund der Kommunalverfassung ihren Lagebericht wie große Kapitalgesellschaften erstellen müssen, verpflichtet sein, einen Nachhaltigkeitsbericht vorzulegen. Das trifft alle kommunalen Gesellschaften – außer in Berlin und Brandenburg.

Empfehlung für 2024: Probedurchlauf erstellen

Große kapitalmarktorientierte Wohnungsunternehmen sowie kommunale Gesellschaften haben nicht mehr viel Zeit: Die Verpflichtung, einen Bericht vorzulegen, gilt ab dem Berichtsjahr 2025. Bis Ende 2025 müssen also Strategie, Nachhaltigkeitsmanagement und die Kennzahlen nach den Vorgaben des European Sustainability Reporting Standards (ESRS) vorliegen. Um darin Übung zu bekommen, lautet die Empfehlung, schon für das Jahr 2024 einen Bericht als Probedurchlauf zu erstellen.

Erfahrungen zeigen, dass im ersten Durchlauf zur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts noch viele Unklarheiten herrschen, Daten fehlen und Effekte schwer zu bewerten sind. Startpunkt der Nachhaltigkeitsberichterstattung ist eine Wesentlichkeitsanalyse. Anhand dieser sollen Unternehmen eingrenzen, welche Nachhaltigkeitsthemen für sie relevant sind. Dabei wird die Wesentlichkeit immer aus zwei Perspektiven betrachtet:

  • Chancen und Risiken von Nachhaltigkeitsthemen für die Zukunftsfähigkeit des Geschäftsmodells ("finanzielle Wesentlichkeit") und
  • Auswirkungen des unternehmerischen Handelns auf verschiedene Nachhaltigkeitsthemen ("impact Wesentlichkeit")

Einige Wohnungsunternehmen haben vorgearbeitet

Zu bestimmten Unterthemen der ESRS – die sind nichts anderes als eine Konkretisierung der CSRD – müssen alle berichtspflichtigen Unternehmen Stellung beziehen. Welche Themen für die Wohnungswirtschaft obligatorisch sind, steht jedoch noch nicht fest. Dies wird gerade in einer Arbeitsgruppe ausgehandelt, bestehend aus dem Arbeitskreis Großer Wohnungsunternehmen (AGW) und dem GdW. Noch ist dabei nicht völlig klar, was mit dem deutschen Nachhaltigkeitskodex passiert, gemäß dem viele Wohnungsunternehmen in der Vergangenheit berichtet haben.

Einige Wohnungsunternehmen haben schon vorgearbeitet. Die gewonnenen Erkenntnisse können auf die übrigen Unternehmen der Wohnungswirtschaft übertragen werden. Allerdings lohnt sich die Auseinandersetzung mit den Reporting-Standards für jedes Unternehmen. Denn am Ende geben sie den Weg zur nachhaltigen Unternehmensführung vor.

Genossenschaften dürften aufgrund ihrer Gesellschaftsform von der gesetzlichen Berichtspflicht befreit werden. Allerdings wird empfohlen für Nachweise in Richtung etwa von Banken trotzdem einen Bericht zu erstellen. Hier kann der Deutsche Nachhaltigkeitskodex, der durch Aktivitäten des GdW spezifisch für die Wohnungswirtschaft ergänzt worden ist, zugrunde gelegt werden.

GdW-Themenseite Nachhaltigkeitsberichterstattung