Solaranlagen in Kleingärten: Rechtliche Lage
Im Bundeskleingartengesetz (BKleingG) ist die Nutzung von Solaranlagen in Kleingärten weder ausdrücklich erlaubt noch verboten. Der Bundesrat hat deshalb einen Gesetzentwurf eingebracht, der für Rechtssicherheit sorgen soll. Eine Formulierung darin lautet: "Balkonkraftwerke sind zur Eigenversorgung des Kleingartens zulässig."
Solaranlage: Unzulässige Versorgung einer Laube mit Strom?
Der Hintergrund: § 3 Abs. 2 Satz 2 BKleingG enthält die Einschränkung, dass eine Laube in einem Kleingarten nach ihrer "Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein" darf. Die uneingeschränkte Verwendung von Solaranlagen könnte – ähnlich wie ein Anschluss an das Elektrizitätsnetz – bei derzeitiger Rechtslage eine unerwünschte Entwicklung von einer reinen Gartenlaube hin zu einer Wohnnutzung begünstigen, führt die Länderkammer zur Begründung aus.
Unter welchen Voraussetzungen Solaranlagen zu einer unzulässigen Versorgung einer Laube mit Elektrizität führen, könne derzeit kaum rechtssicher beurteilt werden, stellt der Bundesrat fest und will daher § 3 Abs. 2 BKleingG um einen Satz 3 ergänzen, der es ermöglicht, rechtssicher kleine Solaranlagen zur Eigenversorgung in Kleingartenanlagen aufzustellen.
Der Bundesrat hatte bereits im Jahr 2023 einen Entwurf zur Änderung des BKleingG vorgelegt mit einer Ergänzung, dass es möglich machen sollte, Solaranlagen bis 800 Watt in Kleingarten aufzustellen. Das hat die Ampel-Regierung damals abgelehnt mit der Begründung, dass die Nutzung von Photovoltaikanlagen für Arbeitsstrom zur Bewirtschaftung des Gartens bereits zulässig sei.
Gericht: Kein pauschales Verbot durch Kleingartenverein
Neben dem Bundeskleingartengesetz gibt es außerdem lokale Vorschriften, Pachtverträge und Regelungen in Vereinen oder auf Verbandsebene.
Im Streit um ein Balkonkraftwerk in einem Kleingarten in Lutherstadt Wittenberg hat das Landgericht Dessau-Roßlau klargestellt, dass Vereine Balkonkraftwerke nicht pauschal verbieten dürfen. Das öffentliche Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien habe mehr Gewicht habe als die Vereinssatzung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig – der Verein kann in Berufung gehen.
(LG Dessau-Roßlau, Urteil v. 30.4.2025, 2 O 459/24)
Berlin fördert Balkonkraftwerke in Kleingärten
In Berlin wird der Ausbau von Solaranlagen in Kleingärten sogar gefördert – seit dem 21.3.2025 können Pächter bei der Landesförderbank IBB wieder Anträge im Programm Solarplus Berlin stellen. Allerdings wurde der Zuschuss von 500 Euro auf 250 Euro gekürzt. Begründet wird das damit, dass die Preise für Steckersolargeräte stark gefallen sind.
Voraussetzung für die Installation ist, dass der Grundstückseigentümer zugestimmt hat.
Förderprogramm Solarplus in Berlin
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