Mietpreisbremse und Bestellerprinzip: Koalition einigt sich
Der Streit über Details der Mietpreisbremse ist beigelegt. Union und SPD haben sich bei einem Spitzentreffen im Kanzleramt geeinigt. Das berichtet die Deutsche Presse-Agentur unter Berufung auf Koalitionskreise.
Mietpreisbremse bei Neuvermietungen
Demnach soll die Deckelung von Mieten in Gebieten mit Wohnraumknappheit mit einigen Ausnahmen wie im Gesetzentwurf geplant umgesetzt werden. Ausgenommen werden aber Neubauten, damit der notwendige Bau neuer Wohnungen nicht abgewürgt wird. Der Wohnraummangel gilt in gefragten Gegenden als Hauptgrund für die Preissteigerungen.
Der Gesetzentwurf von Justizminister Heiko Maas (SPD) sieht im Kern vor, dass bei Neuvermietungen die Miete höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen soll. Lesen Sie zu Details der geplanten Änderungen die News "Bundestag berät über Mietpreisbremse und Bestellerprinzip".
Bestellerprinzip kommt wie geplant
Auch das Bestellerprinzip für Maklerleistungen wird wie im Gesetzentwurf vorgesehen eingeführt. Insbesondere wird nicht an dem Grundsatz gerüttelt, dass künftig derjenige den Makler bezahlt, der ihn bestellt - also meist die Vermieter statt bisher die Mieter.
Union wollte Änderungen
Das Kabinett hatte den Gesetzentwurf zu Mietpreisbremse und Bestellerprinzip Anfang Oktober beschlossen. In den Beratungen im Bundestag hatte es dann aber Widerstände bei der Union gegeben.
Inkrafttreten noch in der ersten Jahreshälfte möglich
Nach Informationen des Deutschen Mieterbundes soll das Gesetz Anfang März im Bundestag und am 27.3.2015 im Bundesrat beschlossen werden. Je nachdem, wann das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet wird, könnte es zum 1.5. oder 1.6.2015 in Kraft treten. (Nachtrag: Das Gesetz über die Mietpreisbremse ist am 1.6.2015 in Kraft getreten.)
Das Gesetz allein führt aber noch nicht zu einer Begrenzung der Neuvertragsmieten. Die Bundesländer müssen noch in Verordnungen festlegen, in welchen Städten die Mietpreisbremse gelten soll. Die Verordnungsermächtigung soll bereits einen Tag nach Verkündung des Gesetzes in Kraft treten, sodass die Länder die Verordnungen zügig erlassen können.
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