Integrationsgesetz: Wohnsitzzuweisung beschlossen

Die Bundesregierung hat das Integrationsgesetz auf den Weg gebracht. Enthalten ist auch die sogenannte Wohnsitzzuweisung: Anerkannten Flüchtlingen kann künftig unter bestimmten Bedingungen für einen Zeitraum von drei Jahren der Wohnort vorgeschrieben werden.

Eine unbefristete Niederlassungserlaubnis sollen Flüchtlinge nur erhalten, wenn sie ausreichende "Integrationsleistungen" vorweisen können.

Ausreichende Integrationsleistungen sind etwa hinreichende Deutschkenntnisse und dass Flüchtlinge ihren Lebensunterhalt "überwiegend" selbst sichern können. Und auch dann ist eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erst nach fünf Jahren möglich. Bislang gilt eine Wartezeit von drei Jahren.

Die Wohnsitzzuweisung wird für drei Jahre befristet eingeführt. Flüchtlinge, die eine Ausbildung machen oder Arbeit gefunden haben, sind davon generell ausgenommen.
Bedingung ist, dass sie mindestens 15 Stunden pro Woche arbeiten.

GdW begrüßt Wohnsitzzuweisung

Der Immobilienverband GdW begrüßt die im Integrationsgesetz enthaltenen Regelungen zur Wohnsitzzuweisung. "Damit wird eine wesentliche Forderung der Wohnungswirtschaft auf den Weg gebracht", so GdW-Präsident Axel Gedaschko. Wohnsitzzuweisungen seien notwendig, etwa um die Entstehung von sozialen Brennpunkten in Ballungsgebieten zu verhindern. Durch die vorgesehenen Härtefallregelungen, nach denen von einer Wohnsitzzuweisung abzusehen sei, werde die persönliche Situation der Betroffenen berücksichtigt, so Gedaschko weiter.


dpa
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