BVerfG: "Bettensteuer" ist mit dem Grundgesetz vereinbar
In vielen Städten und Gemeinden Deutschlands zahlen Reisende auf Übernachtungen eine kommunale Extra-Abgabe: Die sogenannte "Bettensteuer". Dagegen gehen Betriebe seit Jahren gerichtlich vor – bis hin zur Beschwerde vor dem höchsten deutschen Gericht: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe teilte am 17. Mai mit, dass die Bettensteuer mit dem Grundgesetz vereinbar sei (BVerfG, Beschluss v. 22.3.2022; Az. 1 BvR 2868/15 u.a.).
Das Gericht wies Verfassungsbeschwerden von Hoteliers aus Hamburg, Bremen und Freiburg im Breisgau zurück. Die Steuer belaste die Hotelbetreiber nicht übermäßig, heißt es in der Begründung.
Urteil: "Bettensteuer" auch für berufliche Übernachtungen
Laut einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2012 sind "beruflich zwingende" Übernachtungen überall von der Steuer ausgenommen, die damit in erster Linie Touristen trifft. Nach der Entscheidung der Karlsruher Richter wäre auch auch eine "Bettensteuer" für berufliche Übernachtungen mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vier Verfassungsbeschwerden richteten sich gegen die Hamburger Kultur- und Tourismustaxe, die City-Tax in Bremen und Bremerhaven und die Freiburger Übernachtungssteuer. Die Hotels sahen sich durch den Aufwand einseitig benachteiligt. Die Verfassungsrichter halten dies aber für gerechtfertigt: "Eine direkte Erhebung bei den Übernachtungsgästen wäre nicht praktikabel", teilten sie mit. Die Länder hätten auch die Gesetzgebungskompetenz.
So funktioniert die "Bettensteuer"
Offiziell heißt die "Bettensteuer" zum Beispiel Kultur- oder Tourismusförderabgabe, City-Tax und Beherbergungs- oder Übernachtungssteuer. Die Unterkünfte haben die Aufgabe, das Geld einzuziehen und an die Kommunen abzuführen.
Das Grundprinzip ist immer gleich: Meist wird pro Person und Nacht ein bestimmter Anteil des Übernachtungspreises fällig, grundsätzlich sind das fünf Prozent. Manchmal muss auch ein fester Betrag abgeführt werden, zum Beispiel drei Euro pro Nacht. Auch hier gibt es Varianten, in Hamburg etwa ist die Höhe nach dem Übernachtungspreis gestaffelt.
Der Hintergrund ist, dass Hotels Anfang 2020 bei der Umsatzsteuer entlastet wurden: Der Steuersatz sank von 19 auf sieben Prozent. Als Reaktion darauf erhoben verschiedene Kommunen "Bettensteuern", um Geld in die Kassen zu spülen. Nach der aktuellsten Übersicht des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (Dehoga) hatten Anfang 2019 insgesamt 30 Städte und Gemeinden hierzulande eine solche Extra-Steuer auf Übernachtungen.
Das könnte Sie auch interessieren:
Zweitwohnungssteuer: Satzung von Fehmarn ist rechtswidrig
Neue Grundsteuer: Hessen bewertet nach Lage und Nutzung
Erschließungsbeiträge: Unbegrenzte Erhebung ist verfassungswidrig
-
Hitzewelle und Mietminderung: relevante Urteile
1.688
-
Sonder-AfA für Neubau von Mietwohnungen: Tipps & Fallstricke
1.1216
-
Gebäude-AfA: Nachweis für Nutzungsdauer wieder einfacher
5332
-
Degressive AfA für den Wohnungsbau: fünf Prozent, sechs Jahre
433
-
Neuer Widerrufsbutton: Was Immobilienmakler wissen müssen
383
-
Energetische Sanierung: Kosten von der Steuer absetzen
378
-
Förderung für Umnutzung ab Juli: die Konditionen
336
-
Hydraulischer Abgleich und Heizungsprüfung 2026
3341
-
CO2-Kostenaufteilung – Stufenmodell in der Kritik
2957
-
Aktuelle Rechtslage für AfA-Nachweis jetzt nutzen
247
-
Extremwetter: Kommt bald die Pflichtversicherung?
15.07.2026
-
EPBD-Verzug: Risiken für Immobilieneigentümer
13.07.2026
-
Bezahlbares Wohnen versus Baukultur
13.07.2026
-
Gebäudemodernisierungsgesetz verabschiedet
10.07.2026
-
Mietrechtsreform 2026: Was CDU und CSU noch ändern wollen
10.07.2026
-
Klage gegen neues Heizungsgesetz gescheitert
10.07.2026
-
Wohnen im Gewerbegebiet: Welcher Lärmschutz gilt?
10.07.20261
-
Heizungstausch 2026: BEG-Förderung mit neuen Regeln
09.07.2026
-
Bestand wird zur prägenden Bauform
09.07.2026
-
Gebäudetyp E: Rechtsgutachten konkretisiert Weg zum Gesetz
08.07.2026