BVerfG: "Bettensteuer" ist mit dem Grundgesetz vereinbar

Seit Jahren streiten Hoteliers vor Gerichten gegen die sogenannte Bettensteuer. Jetzt hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) das letzte Wort gesprochen: Städte und Gemeinden in Deutschland dürfen die kommunale Abgabe verlangen – die ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

In vielen Städten und Gemeinden Deutschlands zahlen Reisende auf Übernachtungen eine kommunale Extra-Abgabe: Die sogenannte "Bettensteuer". Dagegen gehen Betriebe seit Jahren gerichtlich vor – bis hin zur Beschwerde vor dem höchsten deutschen Gericht: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe teilte am 17. Mai mit, dass die Bettensteuer mit dem Grundgesetz vereinbar sei (BVerfG, Beschluss v. 22.3.2022; Az. 1 BvR 2868/15 u.a.).

Das Gericht wies Verfassungsbeschwerden von Hoteliers aus Hamburg, Bremen und Freiburg im Breisgau zurück. Die Steuer belaste die Hotelbetreiber nicht übermäßig, heißt es in der Begründung.

Urteil: "Bettensteuer" auch für berufliche Übernachtungen

Laut einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2012 sind "beruflich zwingende" Übernachtungen überall von der Steuer ausgenommen, die damit in erster Linie Touristen trifft. Nach der Entscheidung der Karlsruher Richter wäre auch auch eine "Bettensteuer" für berufliche Übernachtungen mit dem Grundgesetz vereinbar.

Die vier Verfassungsbeschwerden richteten sich gegen die Hamburger Kultur- und Tourismustaxe, die City-Tax in Bremen und Bremerhaven und die Freiburger Übernachtungssteuer. Die Hotels sahen sich durch den Aufwand einseitig benachteiligt. Die Verfassungsrichter halten dies aber für gerechtfertigt: "Eine direkte Erhebung bei den Übernachtungsgästen wäre nicht praktikabel", teilten sie mit. Die Länder hätten auch die Gesetzgebungskompetenz.

So funktioniert die "Bettensteuer"

Offiziell heißt die "Bettensteuer" zum Beispiel Kultur- oder Tourismusförderabgabe, City-Tax und Beherbergungs- oder Übernachtungssteuer. Die Unterkünfte haben die Aufgabe, das Geld einzuziehen und an die Kommunen abzuführen.

Das Grundprinzip ist immer gleich: Meist wird pro Person und Nacht ein bestimmter Anteil des Übernachtungspreises fällig, grundsätzlich sind das fünf Prozent. Manchmal muss auch ein fester Betrag abgeführt werden, zum Beispiel drei Euro pro Nacht. Auch hier gibt es Varianten, in Hamburg etwa ist die Höhe nach dem Übernachtungspreis gestaffelt.

Der Hintergrund ist, dass Hotels Anfang 2020 bei der Umsatzsteuer entlastet wurden: Der Steuersatz sank von 19 auf sieben Prozent. Als Reaktion darauf erhoben verschiedene Kommunen "Bettensteuern", um Geld in die Kassen zu spülen. Nach der aktuellsten Übersicht des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (Dehoga) hatten Anfang 2019 insgesamt 30 Städte und Gemeinden hierzulande eine solche Extra-Steuer auf Übernachtungen.


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