Das sollte der Verwalter tun

Wenn der Verwalter aufgefordert wird, einer Veräußerung zuzustimmen, darf er die Zustimmung nicht voreilig erteilen, aber auch nicht grundlos verweigern.

Meist wird der Verwalter die Zustimmung erteilen müssen. Um beurteilen zu können, ob in der Person des Erwerbers etwas gegen die Zustimmung spricht, muss er aber zunächst Informationen über den Erwerber haben. Es ist aber nicht Sache des Verwalters, diese aufwendig zu recherchieren. Vielmehr obliegt es dem Veräußerer, den Verwalter mit den Informationen, die dieser für die Entscheidung benötigt, zu versorgen. Liefert der Veräußerer diese nicht, sollte ihm der Verwalter mitteilen, dass er die Zustimmung derzeit nicht erteilen kann und noch weitere Informationen (z. B. zu Solvenz und Bonität des Erwerbers) benötigt. Gleichzeitig sollte der Verwalter den Veräußerer auf seine Mitwirkungspflicht hinweisen.

Hat der Verwalter trotz Vorliegens der benötigten Informationen Zweifel, ob er die Zustimmung erteilen muss, kann er die Wohnungseigentümer in einer kurzfristig einberufenen außerordentlichen Eigentümerversammlung hierüber entscheiden lassen. Lehnen die Eigentümer die Zustimmung ab, kann der Veräußerer diesen Beschluss anfechten und - sofern die Versagung der Zustimmung rechtswidrig war - Schadensersatz verlangen.

Eine gesetzliche Frist, innerhalb derer der Verwalter die Prüfung vornehmen muss, besteht nicht. Das bedeutet aber nicht, dass sich der Verwalter Zeit lassen kann. Im Regelfall wird dem Verwalter eine Prüfungsfrist von ca. einer Woche zuzubilligen sein.

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