Leitsatz

Dem veräußerungszustimmungsverpflichteten Verwalter sind vom Verkäufer sämtliche ihm möglichen Informationen über den Erwerber zu erteilen, ggf. auch durch zu erwirkende Selbstauskunft des Erwerbsinteressenten

 

Normenkette

§ 12 WEG

 

Kommentar

Einem veräußerungszustimmungsverpflichteten Verwalter sind für seine Entscheidungsgrundlage im Sinne sekundärer Darlegungslast sämtliche möglichen Informationen durch den Veräußerer über den Erwerber zu erteilen; insoweit muss er ggf. auch auf den Erwerbsinteressenten einwirken, dass dieser eine "Selbstauskunft" erteilt (h.M.). In 1. Linie umfasst eine solche vereinbarte Prüfungspflicht des Verwalters Offenlegung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Erwerbers über aussagekräftige und nachgewiesene Belege, um sicherzustellen, dass ein Erwerber seinen finanziellen Verpflichtungen der Gemeinschaft gegenüber ordnungsgemäß nachkommen kann. Neben Gehaltsbescheinigungen eines Erwerbers sind auch seine etwaigen Darlehensvertragsbelastungen von Bedeutung.

Umfassende Auskunftserteilung im Sinne einer eidesstattlichen Versicherung erachtet das Gericht demgegenüber als zu weitgehend. Nicht genügend erscheint allerdings eine Bestätigung einer Sparkasse über einen abgeschlossenen Darlehensvertrag sowie die Aussage hierüber, dass die Bonität des Erwerbers seitens der kreditgebenden Bank im Rahmen vorgenommener Finanzierung geprüft worden sei. Vorliegend fehlten konkrete Zahlenwerte zu den Darlehenszinsen, zum Nettoeinkommen, zum Kindergeld usw., was dem Verwalter ordnungsgemäße Nachprüfung ermöglicht hätte.

Aus diesem Grund hatte die Klage des Verkäufers gegen den Verwalter nach Sinn und Zweck des § 12 WEG (analog) keinen Erfolg.

 

Link zur Entscheidung

AG Ansbach, Urteil vom 19.09.2013, 3 C 710/13 WEG

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