Sondervergütung und Kosten

Für die Zustimmung kann sich der Verwalter eine Sondervergütung zahlen lassen. Häufiger Streitpunkt ist die richtige Verteilung der Kosten, die für die Zustimmung anfallen.

Auch wenn die Prüfung des Verwalters in den meisten Fällen für die Zustimmung ausfallen wird, handelt es sich hierbei um eine verantwortungsvolle Aufgabe. Jeder Verwalter ist daher gut beraten, sich hierfür eine Sondervergütung zubilligen zu lassen, sofern Teilungserklärung oder Verwaltervertrag eine solche nicht ohnehin schon vorsehen. Die Eigentümer können hierüber per Mehrheitsbeschluss entscheiden.

Die Höhe der Sondervergütung ist in einem Pauschalbetrag zu nennen. Derzeit werden 200 bis 300 Euro netto je Veräußerungsfall als angemessen angesehen. Keinesfalls sollte die Vergütung als prozentualer Anteil am Kaufpreis bemessen werden.

Aufgrund der einzuhaltenden Formalien verursacht jede Verwalterzustimmung auch unabhängig von einer Sondervergütung Kosten. Für das Beglaubigen der Unterschrift fallen Notargebühren an.

Häufig herrscht bei Wohnungseigentümern der Glaube, die Kosten und eine eventuelle Sondervergütung seien vom Veräußerer oder Erwerber zu tragen, da schließlich deren Wohnung betroffen sei. Dies ist ein Trugschluss. Wenn hierzu – wie häufig – keine näheren Vereinbarungen vorliegen, handelt es sich um allgemeine Verwaltungskosten. Diese sind nach dem für die WEG gültigen Verteilungsschlüssel, z. B. Miteigentumsanteile, auf alle Eigentümer umzulegen. Ist hingegen vorgesehen, dass der Veräußerer für die Kosten aufkommen muss, sind die anderen Eigentümer von einer Haftung frei.

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