Streitwert bei Entlastung des Verwaltungsbeirats

Hintergrund: Entlastung des Beirats wird angefochten
In einer Eigentümerversammlung beschlossen die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft die Entlastung des Verwaltungsbeirats. Eine hiergegen gerichtete Anfechtungsklage einer Eigentümerin hat das Amtsgericht abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts als unzulässig verworfen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteige den erforderlichen Betrag von 600 Euro nicht.
Entscheidung: Beschwerdewert 500 Euro plus Anteil an Ersatzanspruch
Der BGH hebt die Entscheidung des Landgerichts auf und verweist die Sache dorthin zurück.
Zur Entlastung des Verwalters hat der BGH bereits entschieden, dass sich das Interesse nach den möglichen Ansprüchen gegen den Verwalter und nach dem Wert richtet, den die mit der Entlastung verbundene Bekräftigung der vertrauensvollen Zusammenarbeit der Wohnungseigentümer mit dem Verwalter hat. Der Wert, den die künftige vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Verwalter hat, ist regelmäßig mit 1.000 Euro zu veranschlagen. Dieser Wert tritt regelmäßig zu dem Wert etwaiger Ersatzansprüche gegen den Verwalter hinzu.
Wird die Entlastung des Verwaltungsbeirats angefochten, ist der Wert, den die künftige vertrauensvolle Zusammenarbeit hat, hingegen mit der Hälfte des beim Verwalter anzusetzenden Wertes zu veranschlagen, also 500 Euro. Dieser niedrigere Wert ist gerechtfertigt, weiß der Verwaltungsbeirat nur unterstützende Funktion hat und seine Tätigkeit im Vergleich zu der des Verwalters geringeren Umfang hat. Zu diesem Wert von 500 Euro ist - ebenso wie beim Verwalter - der Anteil des Anfechtungsklägers an etwaigen Ersatzansprüchen gegen den Verwaltungsbeirat hinzuzurechnen.
Im vorliegenden Fall muss nun das Landgericht prüfen, ob sich die Klägerin auf konkrete Ersatzansprüche gegen den Verwaltungsbeirat stützt. Ihr Anteil hieran wäre zu dem Wert von 500 Euro hinzuzurechnen. Wenn die Beschwer insgesamt 600 Euro übersteigt, wäre die Berufung zulässig.
(BGH, Beschluss v. 9.3.2017, V ZB 113/16)
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