Streitwert bei Entlastung des Verwaltungsbeirats
Hintergrund: Entlastung des Beirats wird angefochten
In einer Eigentümerversammlung beschlossen die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft die Entlastung des Verwaltungsbeirats. Eine hiergegen gerichtete Anfechtungsklage einer Eigentümerin hat das Amtsgericht abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts als unzulässig verworfen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteige den erforderlichen Betrag von 600 Euro nicht.
Entscheidung: Beschwerdewert 500 Euro plus Anteil an Ersatzanspruch
Der BGH hebt die Entscheidung des Landgerichts auf und verweist die Sache dorthin zurück.
Zur Entlastung des Verwalters hat der BGH bereits entschieden, dass sich das Interesse nach den möglichen Ansprüchen gegen den Verwalter und nach dem Wert richtet, den die mit der Entlastung verbundene Bekräftigung der vertrauensvollen Zusammenarbeit der Wohnungseigentümer mit dem Verwalter hat. Der Wert, den die künftige vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Verwalter hat, ist regelmäßig mit 1.000 Euro zu veranschlagen. Dieser Wert tritt regelmäßig zu dem Wert etwaiger Ersatzansprüche gegen den Verwalter hinzu.
Wird die Entlastung des Verwaltungsbeirats angefochten, ist der Wert, den die künftige vertrauensvolle Zusammenarbeit hat, hingegen mit der Hälfte des beim Verwalter anzusetzenden Wertes zu veranschlagen, also 500 Euro. Dieser niedrigere Wert ist gerechtfertigt, weiß der Verwaltungsbeirat nur unterstützende Funktion hat und seine Tätigkeit im Vergleich zu der des Verwalters geringeren Umfang hat. Zu diesem Wert von 500 Euro ist - ebenso wie beim Verwalter - der Anteil des Anfechtungsklägers an etwaigen Ersatzansprüchen gegen den Verwaltungsbeirat hinzuzurechnen.
Im vorliegenden Fall muss nun das Landgericht prüfen, ob sich die Klägerin auf konkrete Ersatzansprüche gegen den Verwaltungsbeirat stützt. Ihr Anteil hieran wäre zu dem Wert von 500 Euro hinzuzurechnen. Wenn die Beschwer insgesamt 600 Euro übersteigt, wäre die Berufung zulässig.
(BGH, Beschluss v. 9.3.2017, V ZB 113/16)
Lesen Sie auch:
BGH: Anfechtung der Beiratswahl ist 750 Euro wert
BGH: Streitwert der Verwalterentlastung
-
Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus: was ist erlaubt?
688
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter achten
677
-
Untervermietung: Was der Vermieter dulden muss und was nicht
629
-
Wohnungseigentümer dürfen Klimaanlage einbauen
417
-
Unterjährige Verbrauchsinformation: Fristen für Verwalter
332
-
Keine Maklerprovision für Hausverwalter
303
-
Grillen: Regeln für Balkon, Terrasse und Garten
303
-
Schließanlage: Wer muss bei Schlüsselverlust zahlen?
286
-
Betriebskostenvorauszahlung: Das gilt bei Anpassungen
280
-
Verwaltungskostenpauschale 2026: Kostenmiete steigt mit Tabelle
280
-
Angst vor Hacks bremst Smart-Home-Boom
26.08.2026
-
Geodaten statt GIS: Lageanalyse für Immobilienprofis
24.08.2026
-
Starkes Wachstum, überlastetes Personal
20.08.2026
-
Mieter dürfen immer nach Mietpreisbremsen-Ausnahmen fragen
19.08.2026
-
Blumenkästen am Balkon: Was das Nachbarrecht erlaubt
17.08.2026
-
Sanierter Altbau kann als Neubau gelten
12.08.2026
-
Versäumte Auskunft schlägt nicht auf Folgemietvertrag durch
05.08.2026
-
Potenzial von Robotik im Facility Management
05.08.2026
-
Absenkungsbeschluss ist isoliert anfechtbar
29.07.2026
-
Gasheizung nach GModG: Teurer als die Wärmepumpe
27.07.20261