Verwalterentlastung ist im Zweifel 1.000 Euro wert
Hintergrund
Ein Wohnungseigentümer hat Anfechtungsklage gegen einen Entlastungsbeschluss erhoben. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Streitwert wurde auf 1.500 Euro festgesetzt.
Gegen das Urteil des Amtsgerichts legte der Eigentümer Berufung ein. Das Landgericht setzte den Streitwert auf 500 Euro herab. Der Streitwert bemesse sich danach, in welcher Höhe der Wohnungseigentümer bei wirtschaftlicher Betrachtung durch die Entlastung entsprechend seinen Miteigentumsanteilen belastet sei. Der Anteil des Eigentümers an möglichen Forderungen gegen den Verwalter betrage 814 Euro. Da die Durchsetzung der Forderung unsicher sei, sei dieser Wert noch um die Hälfte zu kürzen.
Nach Reduzierung des Streitwerts wies das Landgericht die Berufung als unzulässig zurück, weil die Berufungssumme von 600 Euro nicht erreicht sei. Hiergegen legte der Eigentümer Beschwerde ein.
Entscheidung
Die Beschwerde hat Erfolg. Der BGH setzt den Streitwert auf 1.000 Euro fest, so dass die Berufung zulässig ist.
Der Streitwert entspricht dem Interesse des Klägers, das dieser an der Aufhebung der Verwalterentlastung hat. Bei der Bemessung ist der Wert von Forderungen gegen den Verwalter zu berücksichtigen, wenn die Entlastung wegen solcher Forderungen verweigert wird oder verweigert werden soll.
Zu berücksichtigen ist bei der Bemessung des Interesses aber auch der Zweck, den die Entlastung des Verwalters neben dem Verzicht auf eventuelle Forderungen hat. Sie dient nämlich dazu, die Grundlage für die weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit in der Zukunft zu legen.
Der Wert, den die neben etwaigen Forderungen zu berücksichtigende vertrauensvolle Zusammenarbeit hat, hängt nicht vom Volumen der Jahresabrechnung ab und ist nach billigem Ermessen zu bestimmen. Fehlen nähere Anhaltspunkte, ist dieser Wert mit 1.000 Euro zu veranschlagen.
Da der Wert der denkbaren Forderungen des Eigentümers im vorliegenden Fall aus bestimmten Gründen für die Streitwertfestsetzung nicht berücksichtigt werden konnte, wurde der Streitwert insgesamt auf 1.000 Euro festgesetzt.
(BGH, Beschluss v. 31.3.2011, V ZB 236/10)
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