Anfechtung der Beiratswahl ist 750 Euro wert
Hintergrund: Wahl des Verwaltungsbeirats wird angefochten
In einer Eigentümerversammlung wählten die Wohnungseigentümer einen aus drei Mitgliedern bestehenden Verwaltungsbeirat.
Eine Wohnungseigentümerin hat gegen diesen Beschluss Anfechtungsklage erhoben, die das Amtsgericht abgewiesen hat. Das Landgericht hat die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts als unzulässig verworfen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteige den erforderlichen Betrag von 600 Euro nicht.
Entscheidung: Beschwerdewert 750 Euro
Der BGH hebt die Entscheidung des Landgerichts auf und verweist die Sache dorthin zurück.
Zur erfolglosen Anfechtung eines Beschlusses über die Entlastung des Verwaltungsbeirats hat der BGH bereits entschieden, dass sich das wirtschaftliche Interesse des klagenden Eigentümers nach dem regelmäßig mit 500 Euro anzusetzenden Wert bemisst, den die künftige vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsbeirat hat, zuzüglich des klägerischen Anteils an etwaigen Ersatzansprüchen gegen den Verwaltungsbeirat, auf der Eigentümer die Anfechtung des Entlastungsbeschlusses stützt.
Geht es wie hier aber um die Wahl des Verwaltungsbeirats, ist das Interesse an einer weiteren vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsbeirat nicht der richtige Bezugspunkt. Ein Bestellungsbeschluss ist auf die unmittelbare Begründung wohnungseigentumsrechtlicher Befugnisse und Pflichten gerichtet. Mit dem Bestellungsbeschluss und der Bereitschaft des Bestellten zur Übernahme des Amtes wird die Rechtsstellung als Mitglied des Verwaltungsbeirats begründet. Den Bestellten treffen dann die Organpflichten und -rechte. Das ist bei der Bemessung des wirtschaftlichen Interesses eines Eigentümers, der erfolglos einen Beschluss über die Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsbeirats angefochten hat, zu berücksichtigen.
Dieses Interesse ist in aller Regel auf 750 Euro zu schätzen. Es übersteigt damit das Interesse an einer künftigen vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsbeirat um 50 Prozent und trägt mit der Anhebung des Betrages der Begründung der Organstellung des Verwaltungsbeirats Rechnung.
Andererseits berücksichtigt die Schätzung die lediglich unterstützende Funktion des Beirats. Der Betrag liegt unterhalb des Interesses, das ein Eigentümer hat, der erfolglos die Entlastung des Verwalters angefochten hat. Dieses Interesse ist mit 1.000 Euro zu bemessen, zuzüglich dem Wert eventueller Ersatzansprüche, wie der BGH bereits entschieden hat.
(BGH, Beschluss v. 17.1.2019, V ZB 121/18)
Lesen Sie auch:
-
Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus: die Rechtslage
993
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter achten
988
-
Untervermietung: Was der Vermieter dulden muss und was nicht
954
-
Abschaffung der Weiterbildungspflicht für Immobilienverwalter?
7621
-
Jahresabrechnung nach Verwalterwechsel
6921
-
Umsatzsteuer in der Nebenkostenabrechnung bei Gewerbemiete
672
-
Schönheitsreparaturen: Zulässige und unzulässige Klauseln für Renovierungen im Mietvertrag
638
-
Wertsicherungsklausel im Gewerbemietvertrag
636
-
Verwaltungskostenpauschale 2023: Kostenmiete steigt mit Tabelle
623
-
Betriebskostenvorauszahlung: Das gilt bei Anpassungen
606
-
Weiterbildungspflicht abschaffen oder nicht?
02.12.2025
-
Höhe, Fälligkeit und Zahlung der Mietkaution
01.12.2025
-
Anlage und Verzinsung der Mietkaution
01.12.2025
-
Mietkaution in der Steuererklärung
01.12.2025
-
Mieter zahlt Mietkaution nicht – was tun?
01.12.2025
-
Mietkaution während und nach der Mietzeit
01.12.2025
-
Mietkaution: Mietvertrag als Grundlage
01.12.2025
-
Weihnachtsdeko im Advent: Das gilt rechtlich
28.11.2025
-
Ankündigung der Mieterhöhung: Was Vermieter beachten müssen
25.11.2025
-
Begründung der Mieterhöhung: So wird sie rechtens erklärt
25.11.2025