Anfechtung der Beiratswahl ist 750 Euro wert
Hintergrund: Wahl des Verwaltungsbeirats wird angefochten
In einer Eigentümerversammlung wählten die Wohnungseigentümer einen aus drei Mitgliedern bestehenden Verwaltungsbeirat.
Eine Wohnungseigentümerin hat gegen diesen Beschluss Anfechtungsklage erhoben, die das Amtsgericht abgewiesen hat. Das Landgericht hat die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts als unzulässig verworfen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteige den erforderlichen Betrag von 600 Euro nicht.
Entscheidung: Beschwerdewert 750 Euro
Der BGH hebt die Entscheidung des Landgerichts auf und verweist die Sache dorthin zurück.
Zur erfolglosen Anfechtung eines Beschlusses über die Entlastung des Verwaltungsbeirats hat der BGH bereits entschieden, dass sich das wirtschaftliche Interesse des klagenden Eigentümers nach dem regelmäßig mit 500 Euro anzusetzenden Wert bemisst, den die künftige vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsbeirat hat, zuzüglich des klägerischen Anteils an etwaigen Ersatzansprüchen gegen den Verwaltungsbeirat, auf der Eigentümer die Anfechtung des Entlastungsbeschlusses stützt.
Geht es wie hier aber um die Wahl des Verwaltungsbeirats, ist das Interesse an einer weiteren vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsbeirat nicht der richtige Bezugspunkt. Ein Bestellungsbeschluss ist auf die unmittelbare Begründung wohnungseigentumsrechtlicher Befugnisse und Pflichten gerichtet. Mit dem Bestellungsbeschluss und der Bereitschaft des Bestellten zur Übernahme des Amtes wird die Rechtsstellung als Mitglied des Verwaltungsbeirats begründet. Den Bestellten treffen dann die Organpflichten und -rechte. Das ist bei der Bemessung des wirtschaftlichen Interesses eines Eigentümers, der erfolglos einen Beschluss über die Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsbeirats angefochten hat, zu berücksichtigen.
Dieses Interesse ist in aller Regel auf 750 Euro zu schätzen. Es übersteigt damit das Interesse an einer künftigen vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsbeirat um 50 Prozent und trägt mit der Anhebung des Betrages der Begründung der Organstellung des Verwaltungsbeirats Rechnung.
Andererseits berücksichtigt die Schätzung die lediglich unterstützende Funktion des Beirats. Der Betrag liegt unterhalb des Interesses, das ein Eigentümer hat, der erfolglos die Entlastung des Verwalters angefochten hat. Dieses Interesse ist mit 1.000 Euro zu bemessen, zuzüglich dem Wert eventueller Ersatzansprüche, wie der BGH bereits entschieden hat.
(BGH, Beschluss v. 17.1.2019, V ZB 121/18)
Lesen Sie auch:
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter achten
1.000
-
Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus: was ist erlaubt?
929
-
Untervermietung: Was der Vermieter dulden muss und was nicht
783
-
Schönheitsreparaturen: Zulässige Klauseln im Mietvertrag
469
-
Blumenkästen am Balkon: Das gilt für Mieter und WEGs
388
-
Betriebskostenvorauszahlung: Das gilt bei Anpassungen
379
-
Grillen: Regeln für Balkon, Terrasse und Garten
379
-
Balkonsanierung: Pflichten, Rechte und Kostenverteilung
378
-
Balkonkraftwerke: Das gilt für WEG & Vermieter
361
-
Schließanlage: Wer muss bei Schlüsselverlust zahlen?
360
-
Wirtschaftlichkeitsgebot zwingt nicht zu Vergleichsangeboten
02.06.2026
-
Grillen: Regeln für Balkon, Terrasse und Garten
26.05.2026
-
Kosten der Wärmelieferung sind nicht immer umlegbar
22.05.2026
-
BGH schränkt Umstieg auf Objektprinzip ein
20.05.2026
-
Indexmiete – die wichtigsten Urteile im Überblick
19.05.2026
-
Hausverwaltung: 5 Tipps für die Digitalisierung
12.05.2026
-
Zehn Wärmetechnologien im Vergleich: Vor -und Nachteile
29.04.2026
-
Förderprogramme für die Digitalisierung kaum genutzt
28.04.2026
-
GdWE ist immer für Balkonsanierung zuständig
24.04.2026
-
AGB-Verstoß kippt Wertsicherungsklausel von Anfang an
22.04.2026