Zeitraum für Fortbildung von Verwaltern und Maklern wird präzisiert
20 Stunden Fortbildung innerhalb von drei Jahren müssen Verwalter von Wohnimmobilien und Immobilienmakler absolvieren. Diese Fortbildungspflicht wurde zum 1.8.2018 mit dem Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienverwalter und Makler eingeführt und ist im neuen § 34c Abs. 2a der Gewerbeordnung (GewO) geregelt. Details siehe Fortbildung von Verwaltern und Maklern
Um eventuelle Unklarheiten bei der Berechnung des Dreijahreszeitraums zu beseitigen, wird die GewO nochmals angepasst und klargestellt, dass es sich bei dem Weiterbildungszeitraum um Kalenderjahre handelt. Ferner wird ausdrücklich festgeschrieben, dass der dreijährige Weiterbildungszeitraum jeweils am 1. Januar des Kalenderjahres beginnt, in dem die gewerberechtliche Erlaubnis erteilt beziehungsweise eine weiterbildungspflichtige Tätigkeit durch einen Beschäftigten des Gewerbetreibenden aufgenommen wurde.
Zudem können sich Immobilienverwalter, über deren Gewerbeerlaubnis nicht innerhalb von drei Monaten entschieden wird, künftig auf die sogenannte Genehmigungsfiktion berufen. Demnach gilt der Antrag auf Erteilung einer Gewerbeerlaubnis nach Ablauf dieser Frist als erteilt, auch wenn keine ausdrückliche Entscheidung vorliegt. Für Immobilienmakler gilt dies bereits.
Der Bundestag hat den Änderungen, die im Gesetz zur Änderung des Akkreditierungsstellengesetzes und der Gewerbeordnung enthalten sind, bereits zugestimmt. Voraussichtlich am 23.11.2018 wird der Bundesrat abschließend entscheiden.
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