Exklusivbeitrag: Jetzt kostenlos registrieren und alle Exklusivbeiträge nutzen.
Datenschutz: Das müssen Immobilienverwalter wissen

Verfügbarkeit der Eigentümerliste


Verfügbarkeit der Eigentümerliste

Muss ich meinen Eigentümern und Beiräten in regelmäßigen Abständen eine Eigentümerliste zusenden?

Nein. Sie sind nicht verpflichtet, aktiv und in regelmäßigen Abständen eine Eigentümerliste an die Wohnungseigentümer/Beiräte zu versenden. Jedoch sind Sie verpflichtet, jedem Mitglied einer Eigentümergemeinschaft Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen zu gewähren.

Als Verwalter müssen Sie diese Einsicht am Sitz des Hausverwalters und zu üblichen Geschäftszeiten ermöglichen. In der Praxis weit verbreitet ist aber auch die Übersendung von Kopien. Hierfür können Sie eine entsprechende Gebühr für die Anfertigung von Kopien verlangen. Die Originalunterlagen müssen aber immer im Besitz des Hausverwalters bleiben.

Teilweise herrscht auch die Praxis, dass Eigentümergemeinschaften per Beschluss den Verwalter verpflichten, jährlich eine Eigentümerliste zuzusenden. Hierfür kann der Verwalter dann ebenfalls eine entsprechende Gebühr ansetzen.

Dieser Text erscheint im Fachmagazin "Immobilienwirtschaft", Ausgabe 04/2016.

Schlagworte zum Thema:  Datenschutz , Immobilienverwaltung
0 Kommentare
Das Eingabefeld enthält noch keinen Text oder nicht erlaubte Sonderzeichen. Bitte überprüfen Sie Ihre Eingabe, um den Kommentar veröffentlichen zu können.
Noch keine Kommentare - teilen Sie Ihre Sicht und starten Sie die Diskussion