Verfügbarkeit der Eigentümerliste

Muss ich meinen Eigentümern und Beiräten in regelmäßigen Abständen eine Eigentümerliste zusenden?

Nein. Sie sind nicht verpflichtet, aktiv und in regelmäßigen Abständen eine Eigentümerliste an die Wohnungseigentümer/Beiräte zu versenden. Jedoch sind Sie verpflichtet, jedem Mitglied einer Eigentümergemeinschaft Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen zu gewähren.

Als Verwalter müssen Sie diese Einsicht am Sitz des Hausverwalters und zu üblichen Geschäftszeiten ermöglichen. In der Praxis weit verbreitet ist aber auch die Übersendung von Kopien. Hierfür können Sie eine entsprechende Gebühr für die Anfertigung von Kopien verlangen. Die Originalunterlagen müssen aber immer im Besitz des Hausverwalters bleiben.

Teilweise herrscht auch die Praxis, dass Eigentümergemeinschaften per Beschluss den Verwalter verpflichten, jährlich eine Eigentümerliste zuzusenden. Hierfür kann der Verwalter dann ebenfalls eine entsprechende Gebühr ansetzen.

Dieser Text erscheint im Fachmagazin "Immobilienwirtschaft", Ausgabe 04/2016.

Schlagworte zum Thema:  Datenschutz, Immobilienverwaltung