Datenanforderung von Stromlieferant

Immer wieder erhalte ich Anrufe von Stromlieferanten, die von mir die Daten eines neuen Mieters haben möchten. Darf ich diese Daten überhaupt weitergeben?

Ja. Sie müssen die Daten an den Energieversorger weiterleiten. Die Begründung: Auch wenn eine Wohnung leer steht und der vorherige Mieter den Stromliefervertrag abgemeldet hat, bleibt die Grundversorgung für das leere Wohnobjekt bestehen. Energieversorger berechnen dafür dem Eigentümer des Wohnobjekts eine kleine monatliche Pauschale (in der Regel fünf Euro pro Monat), um etwa Wohnungsbesichtigungen auch abends durchführen zu können.

Dem Energieversorger muss aber mitgeteilt werden, dass der Eigentümer das Mietobjekt nicht selbst bewohnt. Sobald ein neuer Mieter zum ersten Mal das Licht einschaltet, wird konkludent ein Vertrag geschlossen.

Zu diesem Zeitpunkt muss die Strom entnehmende Person (neuer Mieter = Vertragspartner) für den Energieversorger identifizierbar sein. Die Identifizierung erfolgt über den Vermieter/Verwalter mit der Weitergabe der Daten des neuen Mieters an den Energieversorger. Nach § 28 Abs. 2 Nummer 2a BDSG ist also die Übermittlung der Daten des neuen Mieters durch den Vermieter/Hausverwalter für den Vertragsschluss mit dem Grundversorger zulässig.

Wichtig: Immer schriftlich

Häufig kennen sich Energieversorger und Hausverwaltung. Deshalb werden solche Daten schnell mal am Telefon ausgetauscht. Ich warne aber ausdrücklich vor dieser Praxis. Halten Sie Ihren Energieversorger dazu an, diese Anfrage grundsätzlich schriftlich (Fax, Brief, E-Mail) zu stellen.

Ebenfalls sollte die Antwort grundsätzlich auf schriftlichem Wege erfolgen. Allein schon aus Dokumentationszwecken sollte dies die gängige Praxis sein. In einem Streitfall ist es meist für beide Seiten schwer, etwaige Abläufe zu rekonstruieren, falls sich ein Mieter/Eigentümer als Betroffener beschwert.

Dieser Text erscheint im Fachmagazin "Immobilienwirtschaft", Ausgabe 04/2016.

Schlagworte zum Thema:  Datenschutz, Immobilienverwaltung