Anfrage der Gemeinde wegen Meldepflicht

Unsere Gemeinde hat uns gebeten, sämtliche Eigentümer zu nennen, um den Prozess der Meldepflicht (betrifft Vermieterbescheinigung nach § 19 Bundesmeldegesetz) zu beschleunigen. Müssen wir dieser Aufforderung entsprechen?

Ein ganz klares Nein. Ich sehe keinerlei Rechtsgrundlage für diese Anfrage. Außerdem kann ich mir nicht vorstellen, welcher Prozess mit diesen Eigentümerdaten beschleunigt werden könnte. Nach § 4 BDSG (Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung) ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig, wenn das Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt, anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. Deshalb: Verweigern Sie die Herausgabe der Daten an die Gemeinde und berufen Sie sich auf den Datenschutz.
Personenbezogene Daten sind direkt beim Betroffenen zu erheben. Ohne seine Mitwirkung dürften sie wirklich nur dann erhoben werden, wenn

  • eine Rechtsvorschrift es erfordert oder
  • eine zu erfüllende Verwaltungsaufgabe ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen erfordert oder
  • die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

In letzteren beiden Punkten dürfen keinesfalls schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden. All dies sehe ich in diesem Fall für nicht gegeben an.

Vorsicht bei Internetformularen

Im Internet kursieren Formulare zum Meldegesetz als Download, die den gesetzlichen Vorgaben des § 19 Bundesmeldegesetz nicht entsprechen. Es sind nämlich nur Angaben zu Name und Anschrift des Wohnungsgebers (Vermieters), tatsächliches Einzugs- und/oder Auszugsdatum, Anschrift der Wohnung und Namen der meldepflichtigen Personen zulässig. Hingegen sind Daten wie E-Mail-Adresse, Telefonnummer oder Geburtsdatum unzulässig.

Dieser Text erscheint im Fachmagazin "Immobilienwirtschaft", Ausgabe 04/2016.

Schlagworte zum Thema:  Meldepflicht, Datenschutz, Immobilienverwaltung