BGH: Kostenerstattung bei Anfechtungsklage begrenzt V ZB 102/13

Vertritt der Verwalter bei einer Anfechtungsklage die beklagten Wohnungseigentümer, können diese im Kostenfestsetzungsverfahren nur die Kosten für die Terminwahrnehmung verlangen. Aufwand für die allgemeine Prozessführung wie Vorbereitung und Korrespondenz ist nicht erstattungsfähig.

Hintergrund

Ein Wohnungseigentümer hatte mehrere Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft angefochten. Im Anfechtungsverfahren vertrat der Verwalter die beklagten Wohnungseigentümer. Hierfür war eine Sondervergütung von 75 Euro netto pro Stunde vereinbart.

Das Gericht erlegte dem klagenden Eigentümer im Urteil 70 Prozent der Prozesskosten auf. Die beklagten Wohnungseigentümer haben daraufhin im Kostenfestsetzungsverfahren beantragt, als zu erstattende Kosten des Rechtsstreits 19,35 Arbeitsstunden der Verwaltung zum vereinbarten Stundensatz (1.451,25 Euro netto) und Aufwendungen für vier Schreiben der Verwaltung an die beklagten Eigentümer (69,90 Euro netto) nebst Mehrwertsteuer entsprechend der Kostenquote des Urteils festzusetzen.
Nachdem das Amtsgericht die Kosten antragsgemäß festgesetzt hatte, hat das Landgericht dies abgeändert und die zu erstattenden Kosten auf nur 124,95 Euro festgesetzt. Hiermit ist der Anfechtungskläger nicht einverstanden. Er verlangt Festsetzung des restlichen Betrages.

Entscheidung

Der BGH bestätigt im wesentlichen die Kostenfestsetzung des Landgerichts und spricht dem Anfechtungskläger insgesamt 312,37 Euro als zu erstattende Kosten zu.

Ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch, der im Kostenfestsetzungsverfahren vereinfacht geltend gemacht werden kann, steht den bei einer Beschlussanfechtung beklagten Wohnungseigentümern nur bezüglich der Kosten zu, die bei der Vertretung der Eigentümer in den Gerichtsterminen angefallen sind.

Nicht erstattungsfähig im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens ist der allgemeine Aufwand für die Prozessführung, wie Durchsicht der Schriftsätze des Gegners und Reaktion hierauf. Auch die Kosten für die Unterrichtung der Wohnungseigentümer durch den WEG-Verwalter sind nicht zu erstatten, denn diese stellen Kosten der internen Kommunikation dar.

Davon ausgehend muss der klagende Eigentümer den anderen Wohnungseigentümern nur 70 Prozent der Kosten erstatten, die beim Verwalter für die Wahrnehmung der Gerichtstermine entstanden sind. Diese berechnen sich wie folgt:

5 Stunden zu je 75 Euro: 375 Euro
zzgl. MwSt.: 71,25

Zwischensumme: 446,26

Hiervon 70 % gemäß Kostenquote im Urteil: 312,37 Euro.

Materiell-rechtlicher Erstattungsanspruch ist gesondert zu verfolgen

Hieran würde es auch nichts ändern, wenn die beklagten Wohnungseigentümer einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch hätten. Ein solcher ist im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen und wäre von den Eigentümern gegebenenfalls separat einzuklagen, sofern Bestand und Höhe streitig sind. In diesem gesonderten Verfahren wäre dann zu klären, ob der Eigentümer mit seiner Anfechtungsklage Pflichten verletzt und einen Schadensersatzanspruch ausgelöst hat. Die Erheben einer nicht oder nur teilweise begründeten Anfechtungsklage allein ist aber noch keine Pflichtverletzung.

(BGH, Beschluss v. 7.5.2014, V ZB 102/13)