1Zweck dieses Gesetzes ist, in der Freien und Hansestadt Hamburg Maßnahmen zur Unterstützung von Haushalten bei der Versorgung mit angemessenem Wohnraum (Wohnraumförderung) zu fördern. 2Die Wohnraumförderung erfolgt als soziale Wohnraumförderung nach § 2 Absätze 1 und 2 und als besondere Wohnraumförderung nach § 2 Absatz 3. 3Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die Wohnraumförderung, soweit Mittel nach § 3 bereit gestellt werden.

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