(1) Ziele der sozialen Wohnraumförderung sind:

 

1.

Ziel der Mietwohnraumförderung ist die Unterstützung von Haushalten, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können; unterstützt werden insbesondere Familien und andere Haushalte mit Kindern, Menschen mit Behinderung, ältere Menschen und Studierende,

 

2.

Ziel der Förderung von selbstgenutztem Wohneigentum ist die Bildung von Wohneigentum durch Haushalte, die ohne staatliche Unterstützung hierzu nicht in der Lage sind; unterstützt werden insbesondere Familien und andere Haushalte mit Kindern sowie Menschen mit Behinderung,

 

3.

Ziel der Modernisierungsförderung ist es, bestehenden Wohnraum an die Bedürfnisse des Wohnungsmarktes sozialverträglich anzupassen, insbesondere Haushalte, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können, zu unterstützen, sowie die städtebauliche Funktion älterer Wohnviertel zu erhalten oder wiederherzustellen.

 

(2) Im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung sind insbesondere die folgenden weiteren Ziele mit zu verfolgen:

 

1.

der Umwelt- und Klimaschutz,

 

2.

die Ausweitung des Wohnraumangebots unter Berücksichtigung des stadtentwicklungspolitischen Ziels des urbanen, flächensparenden Bauens und Wohnens, auch im Zusammenhang mit städtebaulichen Entwicklungs- und Erneuerungsmaßnahmen,

 

3.

die Schaffung zusätzlicher Anreize für die tatsächliche Versorgung von Familien und anderen Haushalten mit Kindern mit neu gebauten Wohnungen zu finanziell tragbaren Belastungen,

 

4.

die Schaffung von zusätzlichen Anreizen für Selbsthilfeleistungen und für das gemeinschaftliche und genossenschaftliche Wohnen sowie

 

5.

die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen sowie ausgewogener Strukturen in den Stadtteilen.

 

(3) 1Die Ziele der Förderung von Wohnraum durch besondere Maßnahmen bestimmen sich insbesondere nach Absatz 2. 2Die Vorschriften des zweiten und dritten Teils finden unmittelbar keine Anwendung; sie können in den Regelwerken nach Absatz 4 ganz oder teilweise für entsprechend anwendbar erklärt werden.

 

(4) 1Der Senat oder die von ihm bestimmte Fachbehörde werden ermächtigt, Förderziele, Fördervoraussetzungen, Durchführung und Inhalt der Förderung in Regelwerken zu konkretisieren. 2Dabei sind Fehlförderungen zu vermeiden.

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