(1) 1Die Förderung erfolgt durch Gewährung von Zuwendungen in Form von Zuschüssen oder Darlehen oder von geldwerten Leistungen. 2Die Darlehen können auch zur nachstelligen Finanzierung eingesetzt werden. 3Im Förderprogramm kann dem Förderempfänger (§ 8) für bestimmte Fördertatbestände, insbesondere die Modernisierung von Wohnraum (§ 6 Absatz 1 Nummer 4[1] [Bis 12.05.2020: § 6 Satz 1 Nr. 4] ), die Möglichkeit einer Wahl der Fördermittel zwischen der Gewährung von Darlehen und der Gewährung von Zuschüssen gestattet werden. [Bis 12.05.2020: 4Nicht zuwendungsfähig sind Einzelmaßnahmen, für die Finanzhilfen im Rahmen der Städtebauförderung des Landes gewährt werden.] [2]

 

(2) 1Soweit die Vorbereitung und Durchführung des Förderprogramms für das folgende Programmjahr es erfordern, kann das Finanzministerium auf Antrag des zuständigen Ressorts mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags die zur Wohnraumförderung bereitzustellenden Landesmittel schon vor dem Inkrafttreten des jeweiligen Staatshaushaltsplans zur Vorplanung durch das zuständige Ressort mit der Maßgabe freigeben, dass die für die Förderzusage zuständige Stelle (Bewilligungsstelle) über die freigegebenen Mittel verfügen darf. 2Das Finanzministerium kann zur Auszahlung bewilligter Fördermittel schon vor dem Inkrafttreten des Staatshaushaltsplans Mittel bereitstellen.

 

(3) 1Die soziale Mietwohnraumförderung ist eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Sinne des Rechts der Europäischen Union[3] [Bis 12.05.2020: Gemeinschaft]. 2Fördermaßnahmen sind im Einklang mit den Beihilfevorschriften der Europäischen Union durchzuführen.[4] [Bis 12.05.2020: 3Ausgleichsleistungen an die die Dienstleistungen erbringenden Unternehmen, die zugleich Tätigkeiten außerhalb der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse ausüben, sind so zu gestalten, dass sie eine Daseinsvorsorge ohne Überkompensation ermöglichen und keine nennenswerten Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen. 4Das ist der Fall, wenn die den Unternehmen gewährten staatlichen Leistungen für einen angemessenen Zeitraum im Rahmen eines offenen, transparenten und nicht diskriminierenden Verfahrens festgesetzt werden. 5Transparenz bedeutet auch, dass durch ein nachvollziehbares Verfahren anhand objektivierter Kriterien offen gelegt wird, dass die Förderung typischerweise nicht zu einer Überkompensation führt und sich auf einen bloßen Nachteilsausgleich beschränkt.] [5]

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Landeswohnraumförderungsgesetzes. Anzuwenden ab 13.05.2020.
[2] Aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Landeswohnraumförderungsgesetzes. Anzuwenden bis 12.05.2020.
[3] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Landeswohnraumförderungsgesetzes. Anzuwenden ab 13.05.2020.
[4] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Landeswohnraumförderungsgesetzes. Anzuwenden ab 13.05.2020.
[5] Aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Landeswohnraumförderungsgesetzes. Anzuwenden bis 12.05.2020.

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