(1) Die Förderung bedarf eines Förderantrags.

 

(2) 1Die Gewährung von objektbezogenen Fördermitteln setzt voraus, dass der Förderempfänger

 

1.

Eigentümer eines geeigneten Baugrundstücks ist oder nachweist, dass der Erwerb eines derartigen Grundstücks gesichert ist oder durch die Gewährung der Fördermittel gesichert wird, oder

 

2.

Inhaber eines Erbbaurechts von angemessener Dauer an einem geeigneten Grundstück ist oder nachweist, dass der Erwerb eines derartigen Erbbaurechts gesichert ist,

und

 

3.

die Gewähr für eine ordnungsgemäße und wirtschaftliche Durchführung des Bauvorhabens und Verwaltung des Wohnraums bietet,

 

4.

nach einer Bonitätsprüfung der Bewilligungsstelle die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt, insbesondere die aus der Förderung und sonstigen Verpflichtungen resultierende Belastung auf Dauer tragen kann,

 

5.

eine angemessene Eigenleistung erbringt,

 

6.

die Gewähr dafür bietet, dass der Förderzweck auch auf Dauer erreicht wird,

 

7.

mit dem Vorhaben noch nicht begonnen hat oder einem vorzeitigen Beginn zugestimmt wurde und

 

8.

die Förderung für ein Vorhaben beantragt, das öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht.

2Die Gewährung von Fördermitteln setzt weiter voraus, dass

 

1.

nur Haushalte begünstigt werden, deren Einkommen die in den jeweiligen Förderprogrammen festzulegenden Einkommensgrenzen nicht überschreiten und nicht offensichtlich ist, dass das Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze in absehbarer Zeit um mehr als ein Drittel überschreitet,

 

2.

die übrigen im Förderprogramm sowie in weiteren Verwaltungsvorschriften festgelegten Anforderungen eingehalten werden; darin können auch Kostenobergrenzen oder Förderpauschalen vorgesehen sein,

 

3.

der Wohnraum eine dem Förderzweck entsprechende angemessene Größe und Aufteilung aufweist und

 

4.

bei Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen (§ 4 Abs. 9) das geförderte Objekt nach Abschluss der Maßnahme noch mindestens 30 Jahre Wohnzwecken dienen kann. 2Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen an Miet- und Genossenschaftswohnraum können nur gefördert werden, wenn dieser bereits leer steht oder wenn sichergestellt ist, dass die bisherigen Mieter entweder zur Zahlung der nach Durchführung der Maßnahme erhobenen höchstzulässigen Miete oder zum Umzug bereit sind. 3Können Mieter während der Durchführung der Baumaßnahmen nicht in der Wohnung verbleiben, muss ihre anderweitige Unterbringung gewährleistet sein. 4Der Antragsteller hat das Vorliegen der Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen.

 

(2a)[1] 1Die Gewährung von Fördermitteln soll von der obersten Landesbehörde ausgesetzt werden, wenn bei einer Gemeinde schwerwiegende Verstöße gegen die Verpflichtung zur Erfassung und Überwachung von Bindungen nach § 20 festgestellt werden und die Gemeinde auch auf entsprechende Aufforderung keine ausreichenden Maßnahmen zur Abhilfe trifft. 2Die Gewährung von Fördermitteln darf erst wiederaufgenommen werden, wenn die Sicherung der Zweckbindung und das Ziel eines effizienten Mitteleinsatzes wieder gewährleistet sind.

 

(3) 1Bezugsgröße für die Festlegung von in Abhängigkeit von der Haushaltsgröße gestaffelten Einkommensgrenzen in den jeweiligen Förderprogrammen ist der jeweils - kaufmännisch - auf die nächsten 1 000 Euro auf- oder abgerundete vom Statistischen Landesamt Baden-Württemberg zuletzt ermittelte durchschnittliche Bruttojahresverdienst der männlichen [Bis 12.05.2020: Angestellten oder ] [2]Arbeitnehmer. 2Im Förderprogramm können Zu- oder Abschläge von dem in Satz 1 genannten statistischen Wert vorgesehen werden. 3Dabei hat sich die Festlegung der Einkommensgrenzen für die soziale Mietwohnraumförderung an der Zielgruppe nach § 1 Abs. 2 Satz 2 auszurichten.

 

(4) 1Der Antragsteller hat die Fördervoraussetzungen auf Verlangen der zuständigen Stelle in geeigneter Form nachzuweisen. 2Die zuständige Stelle und die oberste Landesbehörde sind berechtigt, die Verwendung einheitlicher Vordrucke vorzuschreiben. 3Zum Nachweis der Schwerbehinderung (§ 4 Abs. 21) kann die Vorlage des Ausweises nach § 69 SGB IX verlangt werden.

 

(5) 1Vorschriften zur Angemessenheit der Größe und der Aufteilung des Wohnraums sowie zur Berechnung der Grundfläche und zur Anrechenbarkeit auf die Wohnfläche können durch Verwaltungsvorschrift der obersten Landesbehörde erlassen werden. 2Bei Bestimmungen über die Grenzen für Wohnungsgrößen ist insbesondere der Förderzweck zu berücksichtigen. 3Dabei ist den besonderen persönlichen oder beruflichen Bedürfnissen der Haushaltsangehörigen, insbesondere von älteren Menschen oder Menschen mit Behinderung, junger Haushalte in der Familiengründungsphase oder Alleinerziehender[3], besonderen Härten sowie Besonderheiten bei baulichen Maßnahmen in bestehendem Wohnraum Rechnung zu tragen. 4Das Verwaltungsverfahren ist durch Verwaltungsvorschrift der obersten Landesbehörde zu regeln. 5Dort sind auch Bestimmungen zu treffen zu den Anforderungen über die Verwendung der Zuwendung, Mitteilungs- und Vorlagepflichten der Zuwendungsempfänger, den Verw...

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