(1) Empfänger der Förderung ist

 

1.

bei dem Bau oder der Modernisierung von Wohnraum der Bauherr (§ 4 Abs. 14),

 

2.

beim Erwerb neuen oder bestehenden Wohnraums der Erwerber,

 

3.

beim Erwerb von Belegungsrechten der Eigentümer, ein sonst zur Begründung von Belegungsrechten an dem Wohnraum Berechtigter oder der Erwerber,

 

4.

bei Maßnahmen zur Gestaltung des Wohnumfeldes sowie zur Stabilisierung und Aufrechterhaltung von Quartierstrukturen der Maßnahmeträger,

 

5.

bei der eigenständigen Förderung zusätzlicher Maßnahmen (§ 6 Absatz 4 Satz 1[1] [Bis 12.05.2020: § 6 Satz 2] ) im Falle von § 14 Nr. 1 die Gemeinde, ein Gemeindeverband oder ein beauftragter Dritter, in den Fällen von § 14 Nr. 2 bis 4 der Bauherr.

 

(2) 1Einem Bauträger (§ 4 Abs. 14) kann zur Weiterveräußerung von Wohnraum die Zusage zur Förderung von Erwerbern erteilt werden, die die Fördervoraussetzungen erfüllen. 2Der Bauträger kann von der Zusage auch zu eigenen Gunsten Gebrauch machen, wenn er den Wohnraum in eigenem Namen vermietet und die Fördervoraussetzungen erfüllt werden.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Landeswohnraumförderungsgesetzes. Anzuwenden ab 13.05.2020.

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