(1) 1Wohnraum ist umbauter Raum, der tatsächlich und rechtlich zur dauernden Wohnnutzung geeignet und vom Verfügungsberechtigten dazu bestimmt ist. 2Umbauter Raum ist nicht auf Dauer zur Wohnnutzung geeignet, wenn ein zu seiner Nutzung erforderlicher Gebäudeteil zerstört ist oder wenn der Raum oder Gebäudeteil aus baurechtlichen Gründen eine dauernde, zweckentsprechende Nutzung nicht gestattet.

 

(2) Wohnung ist die abgeschlossene und damit baulich von anderen Räumen getrennte Einheit zum Wohnen bestimmter und geeigneter Räumlichkeiten.

 

(2a)[1] Wohnen ist die auf Dauer angelegte Häuslichkeit, die durch die Möglichkeit eigenständiger Haushaltsführung und unabhängiger Gestaltung des häuslichen Wirkungskreises sowie die Freiwilligkeit des Aufenthalts gekennzeichnet ist.

 

(3)[2] 1Selbst genutztes Wohneigentum ist Wohnraum im eigenen Haus oder in einer eigenen Eigentumswohnung, der zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. 2Der Verfügungsberechtigte ist zur Selbstnutzung des Wohneigentums und damit zur Bindung zum Zwecke der Selbstnutzung verpflichtet. 3Nach Aufgabe der Selbstnutzung ist der Wohnraum unter Beachtung der Belegungs- und Mietbindungen nach Absatz 5 zu vermieten.

Bis 12.05.2020:

(3) Selbst genutztes Wohneigentum ist Wohnraum im eigenen Haus oder in einer eigenen Eigentumswohnung, der zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.

 

(4) Mietwohnraum ist Wohnraum, der den Bewohnern auf Grund eines Mietverhältnisses oder eines genossenschaftlichen oder eines sonstigen ähnlichen Nutzungsverhältnisses zum Gebrauch überlassen wird.

 

(5) 1Belegungsbindung ist die öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Verfügungsberechtigten, eine Mietwohnung nur Wohnberechtigten zu überlassen. 2Mietbindung ist die öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Verfügungsberechtigten, eine Mietwohnung einem Wohnberechtigten nicht zu einer höheren als der höchstzulässigen Miete nach Absatz 6[3] [Bis 12.05.2020: der in der Förderzusage als höchstzulässig angegebenen Miete] zum Gebrauch zu überlassen.

 

(6)[4] Die höchstzulässige Miete ist entweder die in der Förderzusage festgesetzte Miete ohne den Betrag für die Betriebskosten oder die von der Gemeinde durch Satzung nach § 32 Absatz 3 Satz 3 festgelegte Obergrenze oder die ortsübliche Vergleichsmiete abzüglich eines einheitlichen Abschlags von 15 Prozent nach § 32 Absatz 3 Satz 6.

Bis 12.05.2020:

(6) Die höchstzulässige Miete ist die in der Förderzusage festgesetzte Miete ohne den Betrag für die Betriebskosten, höchstens jedoch die ortsübliche Vergleichsmiete abzüglich eines im Förderprogramm nach § 5 festzulegenden Abschlags.

 

(7) Wohnungssuchender ist, wer sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält oder aufhalten will und rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, für sich und seine Haushaltsangehörigen auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbständigen Haushalt zu führen, und die hierfür erforderliche Wohnung sucht.

 

(8)[5] Die Ermittlung der Wohnfläche erfolgt gemäß der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346).

Bis 13.05.2020:

(8) Die Wohnfläche einer Wohnung ist die Summe der anrechenbaren Grundflächen der ausschließlich zur Wohnung gehörenden Räume.

 

(9) 1Wohnungsbau ist das Schaffen von Wohnraum durch Baumaßnahmen, durch die Wohnraum in einem neuen selbständigen Gebäude geschaffen wird oder die als Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen durchgeführt werden. 2Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen sind bauliche Maßnahmen unter wesentlichem Bauaufwand zur

 

1.

Beseitigung von Schäden, durch die ein Gebäude auf Dauer ganz oder teilweise wieder zu Wohnzwecken nutzbar gemacht wird,

 

2.

Änderung, Nutzungsänderung oder Erweiterung, durch die Wohnraum geschaffen wird, oder

 

3.

Anpassung von Wohnraum an geänderte Wohnbedürfnisse.

3Wesentlicher Bauaufwand liegt vor, wenn er Aufwandskosten in Höhe von mindestens 25 000 Euro verursacht.

 

(10) 1Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Maßnahmen, die

 

1.

den Gebrauchswert des Wohnraums oder des Wohngebäudes nachhaltig erhöhen,

 

2.

die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern,

 

3.

nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken oder

 

4.

die Barrierefreiheit der Wohnung herstellen.

2Instandsetzungen, die durch die Modernisierung verursacht werden, gelten als Modernisierung.

 

(11) Als Erwerb neuen Wohnraums gilt der Erwerb innerhalb von vier Jahren nach dessen Bezugsfertigkeit.

 

(12) 1Eine Wohnung ist bezugsfertig, wenn sie so weit fertig gestellt ist, dass den künftigen Bewohnern auf Grund objektiver Merkmale ein Bezug zugemutet werden kann. 2Dabei ist der tatsächliche Bezug ein Indiz für die Bezugsfertigkeit der Wohnung. 3Auf die Abnahme durch die Baubehörde kommt es nicht an. 4Der Annahme der Bezugsfertigkeit steht nicht entgegen, dass noch kleinere Arbeiten nachzuholen sind.

 

(13)[6] 1Belegungsrechte können als allgemeine Belegungsrechte, Benennungsrechte oder Besetzungsrechte begründet werden. 2Ein allgemeines Belegungsrecht ist das Recht der zuständi...

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