Entscheidungsstichwort (Thema)

Beweiskraft des Tatbestands für prozessuale Erklärungen der Parteien. Statthaftigkeit der Berufung gegen die Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien der Hauptsache

 

Leitsatz (amtlich)

a) Die Beweisregel des § 314 Satz 1 ZPO gilt auch für die im Urteil aufgeführten prozessualen Erklärungen der Parteien, die in der mündlichen Verhandlung abgegeben worden sind (im Anschluss an BVerwG NJW 1988, 1228).

b) Das Rechtsmittel der Berufung ist nicht statthaft, wenn sich eine Partei allein gegen die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO und nicht zugleich gegen die Hauptsache wendet (im Anschluss an BGH, Urt. v. 21.2.1991 - I ZR 92/90, BGHZ 113, 362 ff.; Beschl. v. 19.10.2000 - I ZR 176/00, NJW 2001, 230 unter II). Dies gilt auch dann, wenn die Partei zusammen mit ihrem Streitgenossen Berufung einlegt und sich der Streitgenosse nicht nur gegen die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO, sondern auch gegen die Verurteilung in der Hauptsache wendet, die von ihm geltend gemachte Beschwer aber nicht die Berufungssumme erreicht.

 

Normenkette

ZPO §§ 91a, 314, 511

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Beschluss vom 13.08.2012; Aktenzeichen 14 S 187/11)

AG Linz (Urteil vom 14.10.2011; Aktenzeichen 24 C 332/11)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des LG Koblenz vom 13.8.2012 wird als unzulässig verworfen.

Von den im Rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klägers haben die Beklagten als Gesamtschuldner 1/10 und die Beklagte zu 1) weitere 9/10 alleine zu tragen. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagten jeweils selbst.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird für die Beklagte zu 1) auf bis 3.000 EUR, für den Beklagten zu 2) auf bis 300 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Der Kläger hat die Beklagten vor dem AG auf Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung (Klageantrag Ziff. 1) in Anspruch genommen. Zusätzlich hat er von der Beklagten zu 1) als Mieterin Zahlung rückständiger Miete und Nebenkosten i.H.v. insgesamt 3.767,96 EUR (Klageantrag Ziff. 2) sowie Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten von 792,54 EUR für die Kündigung des Mietverhältnisses (Klageantrag Ziff. 3), jeweils nebst Zinsen, verlangt. Nachdem die Beklagte zu 1) den rückständigen Betrag von 3.767,96 EUR vollständig ausgeglichen hatte, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 2.9.2009 den Rechtsstreit hinsichtlich des Räumungs- und Herausgabeverlangens sowie hinsichtlich der Klage auf rückständige Miete und Nebenkosten - mit Ausnahme eines Zinsbetrags i.H.v. 86,40 EUR - für erledigt erklärt. Dem hat sich der erst- und zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Beklagten ausweislich des Verhandlungsprotokolls angeschlossen. Dort sind folgende Erklärungen protokolliert:

"Klägervertreter erklärt die Anträge zu Ziff. 1 und 2 aus der Klageschrift nach Maßgabe des Schriftsatzes vom 28.7.2011 für erledigt. Beklagtenvertreter stimmt insoweit zu. Klägervertreter stellt die Anträge aus dem Schriftsatz vom 28.7.2011 (Bl. 36d.A.) und den Antrag zu Ziff. 3 aus dem Schriftsatz vom 2.5.2011. Beklagtenvertreter beantragt Klagabweisung."

Rz. 2

Das AG hat im Tatbestand seines Urteils vom 14.10.2011 festgestellt, dass die Parteien die Räumungs- und Herausgabeklage sowie die Zahlungsklage i.H.v. 3.767,96 EUR übereinstimmend für erledigt erklärt haben, und hat insoweit eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO zu Lasten der Beklagten getroffen, denen es eine gesamtschuldnerische Kostentragungspflicht von 85 % auferlegt hat. Weiter hat es die Beklagte zu 1) zur Zahlung von Zinsen i.H.v. 58,62 EUR und zur Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten i.H.v. 215,39 EUR sowie zur Tragung weiterer 10 % der Kosten des Rechtsstreits verurteilt; die weitergehende Klage hat es abgewiesen.

Rz. 3

Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung mit dem Ziel eingelegt, eine Aufhebung der Verurteilung der Beklagten zu 1) und eine vollständige Kostentragung durch den Kläger zu erreichen. Außerdem hat die Beklagte zu 1) widerklagend den Kläger auf Zahlung von 766,92 EUR nebst Zinsen in Anspruch genommen und darüber hinaus die Feststellung begehrt, das Mietverhältnis sei durch die vom Kläger ausgesprochenen Kündigungen nicht beendet worden und die Miete sei um monatlich 127,82 EUR gemindert.

Rz. 4

Das LG hat mit Verfügung vom 21.6.2012 Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung erhoben, weil die geltend gemachte Beschwer nicht die in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO geregelte Wertgrenze von 600 EUR übersteige. Zur Begründung hat es ausgeführt, der von der übereinstimmenden Erledigungserklärung nicht umfasste und demnach zur Hauptsache gewordene Gegenstand der Verurteilung belaufe sich wertmäßig auf lediglich 274,01 EUR (58,62 EUR + 215,39 EUR); der Kostenanteil hinsichtlich des erledigten Teils des Rechtsstreits bleibe nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bei einer - hier vorliegenden - übereinstimmenden Teilerledigung für die Bemessung der Beschwer außer Betracht. Daraufhin haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 12.7.2012 erstmals geltend gemacht, das AG habe den in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll genommenen Antrag der Beklagten auf Klageabweisung unter Verletzung prozessualen und materiellen Rechts nicht auf die vom Kläger mit dessen Schriftsatz vom 28.7.2011 für erledigt erklärten Anträge bezogen, also zu Unrecht angenommen, die Beklagten hätten sich der Erledigungserklärung der Gegenseite angeschlossen. Die Beschwer eines die Erledigungserklärung der Klägerseite bekämpfenden Beklagten bestimme sich grundsätzlich nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung angefallenen Kosten. In Anbetracht des vom AG bis zur Erledigungserklärung des Klägers festgesetzten Gesamtstreitwerts von 19.106,72 EUR übersteige die Beschwer der Beklagten daher deutlich die Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Rz. 5

Das LG hat die Berufung der Beklagten mit Beschluss vom 13.8.2012 als unzulässig verworfen. Hierbei hat es erneut darauf verwiesen, dass sich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Höhe der Beschwer bei einer übereinstimmenden Teilerledigungserklärung allein nach dem nicht erledigten Rest der Hauptsache bestimme. Ergänzend hat es ausgeführt, auch soweit die Beklagten geltend machten, das AG sei rechtsfehlerhaft von einer übereinstimmenden Erledigungserklärung ausgegangen, führe dies nicht zu einer den Betrag von 600 EUR übersteigenden Beschwer. Denn das Vorbringen der Beklagten als richtig unterstellt, ergebe sich eine Beschwer der Beklagten allein daraus, dass anstelle einer rechtskraftfähigen Entscheidung über die Hauptsache lediglich über die Kosten befunden worden sei. Das Interesse der Beklagten an einer rechtskraftfähigen Abweisung der (bei unterstellter einseitiger Erledigungserklärung auf Feststellung gerichteten) Klageanträge Ziff. 1 und 2 sei aber als äußerst gering, nämlich mit nicht mehr als 300 EUR, zu bewerten, da die Beklagte zu 1) den Mietrückstand innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB ausgeglichen habe und damit einer zukünftigen Zahlungs- und Räumungsklage des Klägers von vornherein keine Erfolgsaussicht beizumessen sei. Die vom AG den Beklagten hinsichtlich des erledigten Teils auferlegten Kosten führten - wie auch sonst - nach § 99 Abs. 1 ZPO zu keiner Erhöhung der Beschwer.

Rz. 6

Gegen diese Entscheidung wenden sich die Beklagten mit der Rechtsbeschwerde.

II.

Rz. 7

Die nach §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Denn die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen, sind nicht erfüllt. Anders als die Rechtsbeschwerde geltend macht, erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Der Verwerfungsbeschluss des Berufungsgerichts verletzt nicht den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch der Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Denn es hat den Beklagten den Zugang zur Berufungsinstanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (st.Rspr.; vgl. BVerfGE 88, 118, 123; BVerfG NJW 2005, 814, 815; BGH, Beschl. v. 4.7.2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 227; BGH v. 20.10.2009 - VIII ZB 97/08, NJW-RR 2010, 998 Rz. 8; v. 22.6.2010 - VIII ZB 12/10, NJW 2010, 3305 Rz. 6; v. 11.1.2011 - VIII ZB 62/10, WuM 2010, 177 Rz. 3; jeweils m.w.N.). Das Berufungsgericht hat vielmehr rechtsfehlerfrei die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen.

Rz. 8

1. Die Berufung der Beklagten zu 1) ist unzulässig, weil der Wert des von ihr geltend gemachten Beschwerdegegenstands den Betrag von 600 EUR nicht übersteigt (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Soweit es - wie hier - nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung auf den Wert des Beschwerdegegenstands ankommt, ist dieser nach §§ 3 ff. ZPO zu bestimmen (§ 2 ZPO). Die Bewertung des Rechtsmittelinteresses kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das Gericht der Vorinstanz die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (BGH, Beschl. v. 23.4.1997 - XII ZB 50/97, NJW-RR 1997, 1089 unter II 3). Solche Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen.

Rz. 9

a) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zugunsten der Beklagten zu unterstellen, dass diese sich nicht der Erledigungserklärung des Klägers angeschlossen hätten. Der Verwerfungsbeschluss des Berufungsgerichts enthält zwar keine Verweisung auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils oder auf dessen Sitzungsprotokoll. Er nimmt aber auf die Hinweisverfügung des Berufungsgerichts vom 21.6.2012 Bezug. Dort ist die Rede davon, dass die Parteien einen Teil des Rechtsstreits in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben und der Gegenstand der Verurteilung in der rechtshängig gebliebenen Hauptsache lediglich einen Wert von insgesamt 274,01 EUR erreicht. In den weiteren Gründen seines Verwerfungsbeschlusses hat das Berufungsgericht deutlich gemacht, dass es von einer übereinstimmenden Teilerledigungserklärung hinsichtlich des ursprünglichen Räumungs- und Herausgabebegehrens sowie der Klage auf Ausgleich des Mietrückstands ausgegangen ist. Damit hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die im Urteil des AG getroffenen Feststellungen zum Gegenstand des Rechtsstreits und zu den von den Parteien abgegebenen Prozesserklärungen zugrunde gelegt.

Rz. 10

b) Das Berufungsgericht hat den hiernach maßgeblichen Erklärungen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 2.9.2009 zutreffend entnommen, dass die Beklagten sich der Erledigungserklärung des Klägers hinsichtlich des Räumungs- und Herausgabebegehrens (Klageantrag Ziff. 1) und des auf Zahlung von 3.767,96 EUR gerichteten Klageantrags Ziff. 2 angeschlossen haben, also insoweit übereinstimmende Erledigungserklärungen vorliegen. Dagegen wenden sich die Beklagten ohne Erfolg.

Rz. 11

aa) Dass sich die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem AG der Erledigungserklärung des Klägers angeschlossen haben, ergibt sich schon aus dem Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils. Das AG hat dort die Feststellung getroffen, dass die Parteien "den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 2.9.2011 bezüglich des Räumungsanspruchs und des Zahlungsanspruchs i.H.v. 3.767,96 EUR in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt" erklärt haben. Damit ist mit der Beweiskraftwirkung des § 314 Satz 1 ZPO festgestellt, dass die Erledigungserklärung des Klägers nicht einseitig geblieben ist. Die Beweisregel des § 314 Satz 1 ZPO gilt auch für die in der mündlichen Verhandlung abgegebenen prozessualen Erklärungen der Parteien (vgl. BVerwG NJW 1988, 1228 [Zustimmung zur Klageänderung]; OLG Düsseldorf NJW 1991, 1492, 1493 [Anerkenntnis; Verzicht; Vergleich; Erklärungen zur Zuständigkeit]; Musielak/Musielak, ZPO, 9. Aufl., § 314 Rz. 3 m.w.N.) und damit auch für die Zustimmung der Beklagten zur unstreitig erfolgten Erledigungserklärung des Klägers (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2001 - IX ZR 306/00, NJW 2002, 1500 unter I).

Rz. 12

bb) Diese Beweiskraftwirkung haben die Beklagten nicht beseitigt. Sie haben diesbezüglich keinen Tatbestandsberichtigungsantrag nach § 320 ZPO gestellt. Die Richtigkeit der getroffenen Feststellungen wird auch nicht durch das Sitzungsprotokoll vom 2.9.2011 in Frage gestellt (§ 314 Satz 2 ZPO). Denn der Inhalt des Protokolls steht im Einklang mit den vom AG getroffenen Feststellungen. Anders als der Beklagtenvertreter im Berufungsverfahren meint, ist den protokollierten Erklärungen eindeutig und zweifelsfrei zu entnehmen, dass die Beklagten der Erledigungserklärung des Klägers hinsichtlich des Klageantrags Ziff. 1 und des Klageantrags Ziff. 2 (mit Ausnahme einer Zinsforderung von 86,40 EUR) zugestimmt und nur bezüglich des verbliebenen Klagebegehrens einen Abweisungsantrag gestellt haben.

Rz. 13

Eine andere Deutung der abgegebenen Prozesserklärungen ergibt sich auch nicht aus dem von der Rechtsbeschwerde bemühten Auslegungsgrundsatz, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse des Erklärenden entspricht (vgl. BGH, Urt. v. 24.11.1999 - XII ZR 94/98, NJW-RR 2000, 1446 m.w.N.). Die Rechtsbeschwerde vermag schon nicht darzulegen, dass es zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärungen dem wohlverstandenen Interesse der Beklagten widersprochen hätte, sich der mit einer übereinstimmenden Erledigung des Rechtsstreits verbundenen Verringerung des Gebührenstreitwerts und damit der sie absehbar treffenden Kostenlast zu verschließen. Zudem lässt - und dies ist letztlich entscheidend - der eindeutige Wortlaut der zu Protokoll gegebenen Erklärungen nicht den geringsten Zweifel an der Richtigkeit des vom AG festgestellten Erklärungsgehalts aufkommen. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 2.9.2009 den Rechtsstreit hinsichtlich des Räumungs- und Herausgabeverlangens (Klageantrag Ziff. 1) sowie hinsichtlich der Klage auf rückständige Miete und Nebenkosten - mit Ausnahme eines Zinsbetrags i.H.v. 86,40 EUR (Klageantrag Ziff. 2) - für erledigt erklärt. Hierauf hat der erst- und zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Beklagten die vom AG protokollierte Erklärung abgegeben, er stimme insoweit zu. Die nachfolgenden Erklärungen - und damit auch der Klageabweisungsantrag der Beklagten - beziehen sich allein auf den Klageantrag Ziff. 3 und die im Schriftsatz vom 28.11.2011 angekündigten neuen Anträge (Zahlung von Zinsen i.H.v. 86,40 EUR; Auferlegung der Kostentragungspflicht hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits auf die Beklagten).

Rz. 14

c) Wenn - wie hier im Prozessrechtsverhältnis zwischen der Beklagten zu 1) und dem Kläger - ein Rechtsstreit hinsichtlich eines abgrenzbaren Teils übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt wird, ist für die Frage, ob die Berufungssumme erreicht ist, allein der nicht erledigte Teil der Hauptsache maßgebend (st.Rspr.; vgl. BGH, Beschl. v. 12.4.2011 - VI ZB 44/10, VersR 2011, 1155 Rz. 4 m.w.N.; v. 20.9.1962 - VII ZB 2/62, WM 1962, 1225; v. 12.3.1991 - XI ZR 148/90, NJW-RR 1991, 1210 unter II 2b; v. 31.10.1991 - IX ZR 171/91, BGHR ZPO § 91a Abs. 1 Satz 1 Streitwert 2; v. 4.12.2007 - VI ZB 73/06, NJW 2008, 999 Rz. 8). Die auf den erledigten Teil der Hauptsache entfallenden Kosten bleiben als Nebenforderungen i.S.d. § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO außer Betracht (st.Rspr.; vgl. BGH, Beschl. v. 12.4.2011 - VI ZB 44/10, a.a.O.; v. 31.10.1991 - IX ZR 171/91, a.a.O.).

Rz. 15

aa) Hiergegen wendet die Rechtsbeschwerde vergeblich ein, die Beklagte zu 1) wolle mit ihrer Berufung die Beschwer beseitigen, die sich ihrer Ansicht nach daraus ergebe, dass das AG - vermeintlich rechtsfehlerhaft - von einer übereinstimmenden Erledigungserklärung ausgegangen sei. Es trifft zwar zu, dass sich die Beschwer eines unterlegenen Beklagten bei einer einseitig gebliebenen Teilerledigungserklärung nicht allein nach dessen Verurteilung hinsichtlich des restlichen Teils der Hauptsache bestimmt. Denn auch bezüglich eines einseitig für erledigt erklärten Teils wird weiterhin über die Hauptsache - wenn nun auch mit einer anderen Zielrichtung - gestritten. Die Beschwer des Beklagten, der in diesen Fällen eine vollständige Klageabweisung erreichen will, ergibt sich daher nicht allein aus seiner Verurteilung in der restlichen Hauptsache, sondern richtet sich zusätzlich nach den Kosten, die für den einseitig für erledigt erklärten Teil angefallen sind (st.Rspr.; vgl. BGH v. 13.7.1988 - VIII ZR 289/87, NJW-RR 1988, 1465 unter 2a; BGH, Beschl. v. 2.6.1999 - XII ZB 99/99, NJW-RR 1999, 1385 unter I 1b; v. 13.7.2005 - XII ZB 295/02, NJW-RR 2005, 1728 unter II).

Rz. 16

Eine solche Fallgestaltung ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Die Beklagte zu 1) hat sich der Teilerledigungserklärung des Klägers angeschlossen. Sofern sie nun geltend macht, sie bekämpfe mit ihrer Berufung den Umstand, dass das AG von übereinstimmenden Teilerledigungserklärungen ausgegangen sei und nicht - wie angeblich geboten - auf der Grundlage einer einseitig gebliebenen Teilerledigungserklärung des Klägers entschieden habe, findet diese Behauptung in der objektiv gegebenen Prozesslage keine Stütze. Die Beklagte zu 1) hat sich in erster Instanz zu keinem Zeitpunkt - auch nicht im Wege der Tatbestandsberichtigung - gegen das Vorliegen einer übereinstimmenden Teilerledigung gewendet. Auch in ihrer Berufungsbegründung hat sie nicht vorgebracht, das AG sei verfahrensfehlerhaft von einer übereinstimmenden Teilerledigung des Rechtsstreits ausgegangen. Diesen Einwand hat sie erst als Reaktion auf den späteren Hinweis des Berufungsgerichts erhoben, die Berufungssumme sei nach seiner Einschätzung nicht erreicht. Die von der Beklagten zu 1) aus dem für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits abgeleitete (zusätzliche) Beschwer ist damit nach objektiven Maßstäben nicht gegeben, sondern besteht nur nach deren subjektiven Empfinden. Sie hat damit eine die Berufungssumme erreichende Beschwer weder dargelegt noch glaubhaft (§ 511 Abs. 3 Satz 1 ZPO) gemacht.

Rz. 17

bb) Da die Kosten, die auf den Teil des Rechtsstreits entfallen, der in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, bei der Bemessung der Beschwer der Beklagten zu 1) außer Betracht zu bleiben haben, bestimmt sich deren Beschwer allein nach der vom AG in der Hauptsache ausgesprochenen Verurteilung i.H.v. insgesamt 274,01 EUR (= 58,62 EUR + 215,39 EUR). Die daneben von ihr in der Berufungsinstanz erhobene Widerklage bleibt unberücksichtigt, weil sie nicht Gegenstand des mit der Berufung angefochtenen erstinstanzlichen Urteils war (vgl. BGH, Beschl. v. 19.3.2009 - IX ZB 152/08, NJW-RR 2009, 853 Rz. 9; v. 20.10.1997 - II ZR 334/96, NJW-RR 1998, 573 unter 3; jeweils zur Klageerweiterung).

Rz. 18

2. Die Berufung des Beklagten zu 2) ist ebenfalls unzulässig. Dies gilt unabhängig davon, ob man die von ihm und dem Kläger hinsichtlich des Räumungs- und Herausgabebegehrens (Klageantrag Ziff. 1) übereinstimmend erklärte (s. oben unter II 1b) Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache als teilweise Erledigung des Gesamtprozesses (so OLG Düsseldorf OLGReport Düsseldorf 1997, 135; vgl. auch Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 91a Rz. 53 i.V.m. § 301 Rz. 3) oder als vollständige Erledigung des den Beklagten zu 2) betreffenden Teils des Rechtsstreits wertet. Denn das Rechtsmittel der Berufung ist in beiden Fällen unstatthaft. Gegen den Beklagten zu 2) ist keine Entscheidung in der Hauptsache, sondern lediglich eine Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO ergangen. Durch das Rechtsmittel der Berufung will er erreichen, dass diese Kostenentscheidung abgeändert wird. Hierfür steht ihm aber allein die sofortige Beschwerde (§ 91a Abs. 2 ZPO) zur Verfügung.

Rz. 19

a) Da hinsichtlich des Räumungs- und Herausgabebegehrens die Rechtshängigkeit der Hauptsache durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien weggefallen ist, war insoweit vom AG gem. § 91a Abs. 1 ZPO allein noch eine Entscheidung über die Kostentragungspflicht zu treffen. Hierüber war - wie geschehen - durch Urteil zu entscheiden, weil das AG im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) noch über die rechtshängige restliche Hauptsache zu befinden und dabei den - auch bei einfachen Streitgenossen geltenden - Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung zu beachten hatte. Gegen Kostenentscheidungen nach § 91a Abs. 1 ZPO ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 91a Abs. 2 ZPO eröffnet. Dies gilt auch dann, wenn eine solche Entscheidung als Teil einer Kostenmischentscheidung in einem Urteil getroffen worden ist (BGH, Urt. v. 18.11.1963 - VII ZR 182/62, BGHZ 40, 265, 269 ff.; Beschlüsse v. 19.10.2000 - I ZR 176/00, NJW 2001, 230 unter II; vom 29.7.2003 - VIII ZB 55/03, NJW-RR 2003, 1504 unter II 2a).

Rz. 20

b) Daneben ist aus Gründen der Prozessökonomie als einheitliches Rechtsmittel auch die Berufung eröffnet, wenn sich der Rechtsmittelführer nicht nur gegen die Kostenentscheidung, sondern auch gegen den streitig entschiedenen Teil der Hauptsache wendet (vgl. BGH, Beschl. v. 19.10.2000 - I ZR 176/00, a.a.O.; v. 12.11.2009 - V ZR 71/09, NJW-RR 2010, 640 Rz. 8 [zum Teilanerkenntnis]; OLG Rostock OLGReport Rostock 2003, 388 f.; OLG München, BauR 2012, 537; Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 91a Rz. 42; Zöller/Vollkommer, a.a.O., Rz. 56; Lindacher in MünchKomm/ZPO, 4. Aufl., § 91a Rz. 120; Musielak/Lackmann, ZPO, 9. Aufl., § 91a Rz. 53). Eine solche Fallgestaltung ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Der Beklagte zu 2) ist in der Hauptsache nicht beschwert, er wendet sich allein gegen die ihn belastende Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO. Soll eine im Rahmen eines Urteils ergangene gemischte Kostenentscheidung - wie hier im Falle des Beklagten zu 2) - allein hinsichtlich der Entscheidung nach § 91a ZPO angefochten werden, steht dafür nicht die Berufung, sondern nur das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zur Verfügung (BGH, Urt. v. 21.2.1991 - I ZR 92/90, BGHZ 113, 362, 365 f. m.w.N.; OLG München, a.a.O., m.w.N.). Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwer der Beklagten zu 1) dem Beklagten zu 2) gem. §§ 2, 5 ZPO zuzurechnen ist (vgl. BGH, Urt. v. 18.2.1957 - II ZR 287/54, BGHZ 23, 333, 339; Beschl. v. 19.10.2000 - I ZR 176/00, a.a.O., m.w.N.). Dabei kann dahin stehen, ob diese Zusammenrechnung der Beschwer beider Streitgenossen überhaupt darüber hinweg helfen kann, dass der Beklagte zu 2) nur eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO und keine Entscheidung in der Hauptsache angreift. Denn auch die Beklagte zu 1) ist in der Hauptsache nur i.H.v. 274,01 EUR beschwert, so dass - wie oben ausgeführt - ihr Rechtsmittel mangels Erreichens der Berufungssumme nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen ist. Die Zurechnung der Beschwer der Beklagten zu 1) ändert also nichts daran, dass die vom AG entschiedene Hauptsache der Überprüfung durch das Berufungsgericht entzogen ist. Die Berufung des Beklagten zu 2) ist damit auch dann unstatthaft, wenn man sie nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit der zugleich eingelegten Berufung der Beklagten zu 1) betrachtet.

Rz. 21

c) Die unstatthafte Berufung des Beklagten lässt sich auch nicht gem. § 140 BGB analog in eine sofortige Beschwerde nach § 91a Abs. 2 ZPO umdeuten. Denn eine Umdeutung kommt nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen einer anderen, dem gleichen Zweck dienenden Prozesshandlung erfüllt sind (Senatsbeschluss v. 12.6.2012 - VIII ZB 80/11, juris Rz. 9 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht vor, weil der Beklagte zu 2) sein Rechtsmittel nicht binnen der mit der Zustellung des amtsgerichtlichen Urteils in Gang gesetzten Zweiwochenfrist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3694583

NJW 2013, 2361

NJW 2013, 8

EBE/BGH 2013

JurBüro 2013, 439

NZM 2013, 825

ZAP 2013, 506

JZ 2013, 356

MDR 2013, 671

NJ 2013, 6

GuT 2013, 74

RENOpraxis 2013, 130

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