Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 15.09.2003; Aktenzeichen 414 O 40/96)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller zu 4), 5) und 6) gegen den Beschluss des LG Hamburg, Kammer 14 für Handelssachen, vom 15.9.2003 (414 O 40/96) wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsgegnerinnen zu tragen.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird für die Gerichtskosten auf 200.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragsteller zu 4), 5) und 6) wenden sich mit ihren sofortigen Beschwerden gegen den Beschluss des LG vom 15.9.2003, durch den festgestellt wurde, dass die Hauptsache im Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Abfindung und des Ausgleichs im Zusammenhang mit einem Beherrschungsvertrag zwischen den Antragsgegnerinnen erledigt ist.

Die Antragsteller waren außenstehende Aktionäre, die Antragsgegnerin zu 2) war Mehrheitsgesellschafterin der Antragsgegnerin zu 1). Die Antragsgegnerinnen schlossen am 12.9.1995 einen Beherrschungsvertrag ab, mit dem die Antragsgegnerin zu 1) die Leitung der Antragsgegnerin zu 2) unterstellte. Die Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu 1) hat diesem Vertrag am 19.10.1995 zugestimmt, die der Antragsgegnerin zu 2) am 1.3.1996. Der Beherrschungsvertrag wurde am 22.4.1996 im Handelsregister der Antragsgegnerin zu 1) (AG Hamburg - HRB 6121) eingetragen. Auf die Anfechtungsklage des Antragstellers zu 2) wurde der Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu 2) zum Beherrschungsvertrag durch rechtskräftiges Urteil des OLG Hamm vorn 23.6.1997 für nichtig erklärt. Am 20.5.2003 beschloss die Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu 1) die Übertragung der Aktien sämtlicher Minderheitsaktionäre auf die Antragsgegnerin zu 2) nach §§ 327a ff. AktG (sog. Squeeze-out). Dieser Beschluss wurde am 9.7.2003 in das Handelsregister der Antragsgegnerin zu 1) eingetragen. Im Anschluss hieran wurde die Antragsgegnerin zu 1) formwechselnd umgewandelt und firmiert nunmehr als B. + V. Holding GmbH.

Die Antragsteller haben im Wege des Spruchverfahrens die Überprüfung der Angemessenheit des im Beherrschungsvertrag vorgesehenen Ausgleichs und der Abfindung beantragt. Auf das genannte Urteil des OLG Hamm hin haben der Antragsteller zu 2), die Antragsgegnerinnen sowie die gemeinsamen Vertreter das Verfahren für erledigt erklärt. Die Antragsteller zu 4) bis 6) haben der Erledigung widersprochen. Sie haben vorgetragen, für den Zeitraum des tatsächlichen Vollzugs des Beherrschungsvertrages, der ca. 2 1/2 Jahre betragen habe, sei der Beherrschungsvertrag als wirksam zu behandeln. Sie haben beantragt, den angemessenen Ausgleich und die angemessene Abfindung nach Maßgabe der im laufenden Verfahren gewonnenen Erkenntnisse festzusetzen.

Das LG hat durch Beschluss vom 15.9.2003, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, festgestellt, dass die Hauptsache erledigt ist. Eine Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften, aber vollzogenen Gesellschaft hat es abgelehnt.

Gegen diesen Beschluss wenden sich die Antragsteller zu 4), 5) und 6) mit ihren sofortigen Beschwerden.

II. Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 4), 5) und 6) sind zulässig (A.), aber nicht begründet (B.).

A. Die Zulässigkeit der Beschwerden richtet sich nach §§ 12 SpruchG, 17 Abs. 1, 22 Abs. 1 FGG. Da die Beschwerden nach dem 1.9.2003 eingelegt wurden, finden auf das Beschwerdeverfahren die Vorschriften des SpruchG Anwendung (§ 17 Abs. 2 S. 2 SpruchG). Nach den genannten Vorschriften sind die Beschwerden form- und fristgerecht eingelegt. Bedenken gegen die Zulässigkeit ergeben sich auch nicht daraus, dass das LG die Erledigung der Hauptsache festgestellt hat. Wenn die Erledigung der Hauptsache in einem Spruchverfahren streitig ist, kann der Beschluss, der die Erledigung feststellt, mit der Behauptung, eine Erledigung sei nicht eingetreten, angefochten werden. Auch wenn das Beschwerdegericht der Auffassung des LG folgt, wird die Beschwerde dadurch nicht unzulässig (a.A. für das alte Recht OLG Zweibrücken v. 2.3.2004 - 3 W 167/03, OLGReport Zweibrücken 2004, 278 = DB 2004, 642). Die Zulässigkeit einer Beschwerde kann nicht davon abhängen, ob das Beschwerdegericht in der Sache den gleichen Standpunkt wie das erstinstanzliche Gericht einnimmt.

Die weiteren Einwendungen der Antragsgegnerinnen hält der Senat für nicht durchgreifend.

B. Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Auch nach Auffassung des Senats hat sich die Hauptsache dadurch erledigt, dass der Beschluss der Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu 2), mit dem diese dem Unternehmensvertrag zustimmte, erfolgreich angefochten wurde.

1. Nach § 293 Abs. 1 AktG wird ein Unternehmensvertrag nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam. Für die Wirksamkeit eines Beherrschungsvertrages ist nach § 293 Abs. 2 AktG auch die Zustimmung der Hauptversammlung der herrschenden Aktiengesellschaft erforderlich. Wie sich im Laufe des Spruchverfahrens ergeben hat, fehlt es hieran. Denn mit dem rechtskräftigen Urteil des OLG Hamm vom 23.6.1997 (OLG Hamm, Ur...

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