Strenge Maßstäbe legt die Rechtsprechung an bei der Bestimmung der Uhrzeit einer Wohnungseigentümerversammlung. Es liegt zwar im pflichtgemäßen Ermessen des Verwalters, zu welcher Tageszeit er eine Eigentümerversammlung einberuft.[1] Der Zeitpunkt muss aber verkehrsüblich und zumutbar sein.[2]

Von vornherein scheiden Vormittage an Werktagen aus,[3] denn selbstverständlich ist auf berufstätige Wohnungseigentümer Rücksicht zu nehmen. Auch an Sonn- oder Feiertagen sollte die Eigentümerversammlung nicht vor 11 Uhr durchgeführt werden.[4]

Grundsätzlich sollte die Wohnungseigentümerversammlung an Werktagen nicht vor 17 Uhr durchgeführt werden.[5] In kleineren Wohnanlagen kann jedoch auch die Einberufung für 17.30 Uhr dann ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen, wenn der Verwalter von der beruflichen Verhinderung einzelner Eigentümer Kenntnis hat.[6] Zweifellos kann die Eigentümerversammlung an einem Werktag nicht um 15 Uhr einberufen werden, wenn berufstätige Wohnungseigentümer vorhanden sind.[7]

 

Ausnahme: Kapitalanlageobjekte

Andererseits verstößt es nicht gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung bei großen Wohnungseigentümergemeinschaften, deren Mitglieder über die gesamte Bundesrepublik verstreut wohnen, die ordentliche Jahreseigentümerversammlung auf nachmittags 15 Uhr einzuberufen.[8] Hier ist nämlich zu berücksichtigen, dass eine Vielzahl von Wohnungseigentümern noch eine weite Rückreise in den Abendstunden hat.

[2] OLG Frankfurt a. M., Beschluss v. 9.8.1982, 20 W 403/82, NJW 1983 S. 398.
[3] OLG Frankfurt a. M., a. a. O.
[5] OLG Düsseldorf, Beschluss v. 1.3.1993, 3 Wx 512/92, WuM 1993 S. 305; OLG Frankfurt a. M., Beschluss v. 9.8.1982, 20 W 403/82, NJW 1983 S. 398.

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