Strenge Maßstäbe legt die Rechtsprechung an bei der Bestimmung der Uhrzeit einer Wohnungseigentümerversammlung. Es liegt zwar im pflichtgemäßen Ermessen des Verwalters, zu welcher Tageszeit er eine Eigentümerversammlung einberuft.[1] Der Zeitpunkt muss aber verkehrsüblich und zumutbar sein.[2]
Was meint die Rechtsprechung?
Vormittage an Werktagen sind tabu
Von vornherein scheiden Vormittage an Werktagen aus[3], denn selbstverständlich ist auf berufstätige Wohnungseigentümer Rücksicht zu nehmen. Auch an Sonn- oder Feiertagen sollte die Eigentümerversammlung nicht vor 11 Uhr durchgeführt werden.[4]
Möglichst nicht vor 17 Uhr
Grundsätzlich sollte die Wohnungseigentümerversammlung an Werktagen nicht vor 17 Uhr durchgeführt werden.[5] In kleineren Wohnanlagen kann jedoch auch die Einberufung für 17.30 Uhr dann ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen, wenn der Verwalter von der beruflichen Verhinderung einzelner Eigentümer Kenntnis hat.[6] Zweifellos kann die Eigentümerversammlung an einem Werktag nicht um 15 Uhr einberufen werden, wenn berufstätige Wohnungseigentümer vorhanden sind.[7]
Ausnahme: Kapitalanlageobjekte
Andererseits verstößt es nicht gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung bei großen Wohnungseigentümergemeinschaften, deren Mitglieder über die gesamte Bundesrepublik verstreut wohnen, die ordentliche Jahreseigentümerversammlung auf nachmittags 15 Uhr einzuberufen.[8] Hier ist nämlich zu berücksichtigen, dass eine Vielzahl von Wohnungseigentümern noch eine weite Rückreise in den Abendstunden hat.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Gold. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen