Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschlussanfechtung

 

Verfahrensgang

AG München (Beschluss vom 27.01.2004; Aktenzeichen 481 URII 747/03)

 

Tenor

I. Der Beschluss des Amtsgerichts München vom 27.01.2004 wird in Ziffer I. insoweit, als der Antrag der Antragsteller zu Ziffer I. zurückgewiesen wurde, und in der Kostenentscheidung aufgehoben.

II. Der in der Eigentümerversammlung vom 18.06.2003 unter TOP 2 gefasste Beschluss (Jahresabrechnung 2002) wird bezüglich der Einzelabrechnungen der Antragstellerin zu 1) und der Antragsteller zu 2) und 3) für ungültig erklärt.

III. Die Antragsteller und die Antragsgegner haben die Gerichtskosten des erstinstanzlichen und des zweitinstanzlichen Verfahrens jeweils als Gesamtschuldner jeweils zur Hälfte zu tragen. Die Erstattung außergerichtlicher Auslagen wird für keine Instanz angeordnet.

IV. Der Geschäftswert für das amtsgerichtliche Verfahren wird auf 4.850,– EUR (2.500,– EUR für den Antrag Ziffer I., 2.350,– EUR für den Antrag Ziffer II. samt Hilfsantrag) festgesetzt. Die Geschäftswertfestsetzung des Amtsgerichts München vom 29.08.2003 wird entsprechend abgeändert.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.850,– EUR, ab 30.04.2004 auf 2.500,– EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer der im Rubrum genannten Eigentumswohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Der Antragstellerin zu 1) und den Antragstellern zu 2) und 3) gehört je eine Wohneinheit in der Anlage. Die anderen beiden Einheiten der aus insgesamt 4 Wohneinheiten bestehenden Anlage gehören den Antragsgegnern. Nach § 2 der Gemeinschaftsordnung hat jede Wohnung in der Eigentümerversammlung eine Stimme, die Garagen haben kein Stimmrecht.

In der Eigentümerversammlung vom 18.06.2003, die entsprechend der Einladung vom 01.06.2003 um 17.30 Uhr begann, wurde u.a. unter TOP 2 die Gesamt-, Einzel- und Heizkostenabrechnung des Wirtschaftsjahres 2002 genehmigt. Die Genehmigung erfolgte einstimmig mit den Stimmen der zur Zeit der Beschlussfassung anwesenden Antragsgegner. Die Antragsteller erschienen erst nach Beendigung der Versammlung. Auf das Protokoll (Anlage AS 1 zu Bl. 1/14 d.A.) wird Bezug genommen.

Die Antragsteller haben vor dem Amtsgericht München u.a. beantragt, die Beschlussfassung zu TOP 2 bezüglich ihrer Einzelabrechnungen für ungültig zu erklären. Zur Begründung haben sie sich zum einen darauf berufen, dass die Versammlung nicht bereits um 17.30 Uhr hätte beginnen dürfen, und damit aus formellen Gründen die Ungültigerklärung beantragt. In der Sache haben sie bemängelt, dass die Kostenverteilung fehlerhaft sei, da zu Unrecht die Mehrwertsteuer für die Vergütung des angestellten Hausmeisters auch auf die Antragsteller anteilsmäßig umgelegt worden sei.

Die Antragsgegner sind diesem und den weiteren erstinstanzlich gestellten Anträgen entgegengetreten.

Das Amtsgericht München hat mit Beschluss vom 27.01.2004 sämtliche Anträge der Antragsteller zurückgewiesen und diesen die Gerichtskosten des Verfahrens auferlegt. Zur Begründung und zum Sachverhalt im Einzelnen wird auf den Beschluss (Bl. 77/85 d.A.) Bezug genommen.

Gegen diesen Beschluss haben die Antragsteller Beschwerde eingelegt, zunächst vorsorglich und zur Fristwahrung unbeschränkt. Mit Schriftsatz vom 29.04.2004 (Bl. 92/95 d.A.) haben sie die Beschwerde auf die Zurückweisung des Antrags I. der Antragsschrift vom 07.07.2003 (Anfechtung der Jahresabrechnung) beschränkt und entsprechend beantragt, den unter TOP 2 gefassten Beschluss bezüglich der Einzelabrechnung der Antragsteller, für ungültig zu erklären.

Zur Begründung haben sie sich wiederum insbesondere auf einen Verstoß gegen formelles Wohnungseigentumsrecht berufen, da unabhängig von den Umständen des Einzelfalles die Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung vor 18.00 Uhr unzulässig sei, da auch Berufstätigen die Möglichkeit zur Teilnahme an den Versammlungen eingeräumt werden müsse. Im Einzelnen wird auf die Beschwerdebegründung vom 29.04.2004 verwiesen.

Die Antragsgegner sind der Beschwerde entgegengetreten. Sie sind der Auffassung, dass aufgrund der konkreten Situation in der betroffenen Wohnungseigentümergemeinschaft die frühe Einberufung sehr wohl zulässig gewesen sei. In der Sache meinen sie, dass die Kostenverteilung auf alle Miteigentümer zu Recht erfolgte. Auf den Schriftsatz vom 15.06.2004 (Bl. 100/103 d.A.) wird verwiesen.

Die Einzelrichterin hat am 05.07.2004 mündlich verhandelt. Auf das Protokoll (Bl. 105/107 d.A.) wird Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist der Beschwerdewert des § 45 Abs. 1 WEG von über 750,– EUR auch nach Beschränkung des Rechtsmittels erreicht.

Nach der Teilrücknahme durch die Beschwerdebegründung vom 29.04.2004 richtet sich die Beschwerde nur mehr gegen die Zurückweisung des Antrags I. der Antragsschrift vom 07.07.2003. Ziel ist, den unter TOP 2 gefassten Beschluss (Jahresabrechnung) bezüglich der Einzelabrechnung aller Antragsteller für...

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