Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung von Beschlüssen

 

Verfahrensgang

AG Ingolstadt (Beschluss vom 22.04.2004; Aktenzeichen 11 URII 26/01)

 

Nachgehend

OLG München (Beschluss vom 07.06.2005; Aktenzeichen 32 Wx 032/05)

 

Tenor

I.

Der Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt vom 22.04.2004 wird in den Ziffern 3, 4 und 5

aufgehoben

II.

Er wird in Ziffer 2 dahingehend abgeändert, dass der zu Tagesordnungspunkt 3 gefasste Beschluss der Eigentümerversammlung vom 26.04.2001 vollständig für ungültig erklärt wird.

III.

Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 26.04.2001 zu den Tagesordnungspunkten 2, 4 und 5 werden für ungültig erklärt.

IV.

Die Gerichtskosten für das erstgerichtliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren hat der Antragsgegner zu tragen. Die weitere Beteiligte hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des erstgerichtlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

V.

Der Gegenstandswert des erstgerichtlichen Verfahrens wird auf 92.275,54 EUR festgesetzt. Der Gegenstandwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 91.281,02 EUR festgesetzt.

VI.

Die weitere Beschwerde gegen die Geschäftswertfestsetzung betreffend das erstinstanzliche Verfahren wird

nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsteller und der Antragsgegner waren Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft … in … Die Antragstellerin zu 1) und der Antragsteller zu 2) waren Miteigentümer je zur Hälfte bezüglich eines Miteigentumsanteils von 1/9. Der Antragsteller zu 2) war Miteigentümer zu 2/9, der Antragsgegner Miteigentümer zu 6/9.

Nach der Teilungserklärung vom 18.06.1984 sind die auf den Miteigentümerversammlungen gefassten Beschlüsse schriftlich niederzulegen; das Stimmrecht richtet sich nach den Miteigentumsanteilen.

Anlässlich der Wohnungseigentümerversammlung vom 09.02.1999 wurde die Ehefrau des Antragsgegners, Frau A. S. als Verwalterin gewählt und bestellt.

Die Antragstellerin zu 1) ist im April 2000 als Wohnungseigentümerin ausgeschieden.

Die Verwalterin lud die Antragsteller sowie den Antragsgegner mit Schreiben vom 16.04.2001 zur Eigentümerversammlung auf den 26.04.2001 unter Angabe folgender Tagesordnungspunkte:

  1. „Abrechnung 1999
  2. Abrechnung 2000
  3. Entlastung der Verwaltung
  4. Wirtschaftsplan 2001 …
  5. Aussprache/Verschiedenes.”

Gleichzeitig erhielten die Antragsteller sowie der Antragsgegner in Anlage die Hausgeldabrechnungen für die Jahre 1999 und 2000 sowie der Antragsteller zu 2) und der Antragsgegner den Wirtschaftsplan für das Jahr 2001. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. 23/31 d.A. Bezug genommen.

In der Eigentümerversammlung vom 26.04.2001 ließen sich die Verwalterin sowie der Antragsgegner von Rechtsanwalt G. vertreten, waren aber selbst nicht anwesend. Anwesend waren neben Rechtsanwalt G. der Antragsteller zu 2) und für die Antragstellerin zu 1) Herr K. W.

Der Antragsteller zu 2) beantragte unter Hinweis auf ein Schreiben vom 25.04.2001 über eine Kostenerstattung hinsichtlich von ihm durchgeführter Sanierungsmaßnahmen unter Tagesordnungspunkt 5 zu entscheiden.

Das Schreiben enthielt folgende Anträge:

  1. „Die Eigentümerversammlung beschließt, wann und wie sie mir 6/9 der Beträge erstattet, die ich für das Gemeinschaftseigentum verauslagt habe (siehe Gutachten H. das Ihnen vorliegt).
  2. Die Eigentümerversammlung beschließt, dass ich bis zur vollständigen Erstattung dieser Beträge vom Wohngeld befreit werde.”

Die von dem Antragsteller behauptete Sanierungsmaßnahme hatte einen Umfang von 215.333,– DM bzw. 110.098,31 EUR.

In der Eigentümerversammlung wurden folgende Beschlüsse gefasst:

Zu Tagesordnungspunkt 1:

Billigung der Jahresabrechnung 1999 (6 zu 3 Stimmen)

Zu Tagesordnungspunkt 2:

Billigung der Jahresabrechnung 2000 (6 zu 3 Stimmen)

Zu Tagesordnungspunkt 3:

Entlastung der Verwaltung (6 zu 3 Stimmen)

Zu Tagesordnungspunkt 4:

Billigung des Wirtschaftsplanes 2001 (6 zu 3 Stimmen)

Zu Tagesordnungspunkt 5:

„Eine Kostenerstattung wird abgelehnt, da die Umbaumaßnahme im Widerspruch zur Teilungserklärung steht. Im übrigen hat bereits das Landgericht Ingolstadt festgestellt, dass die Maßnahmen vom Miteigentümer zu 2/9 und 1/9 zu tragen sind. (6 zu 3 Stimmen)”.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 26.04.2001 Bezug genommen (Bl. 32/34 d.A.).

Mit Schriftsatz vom 18.05.2001, eingegangen beim Amtsgericht Ingolstadt am gleichen Tage, beantragten die Antragsteller die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 26.04.2001 zu den Tagesordnungspunkten 1 bis 5 für ungültig zu erklären. Sie machten unter anderem geltend, Rechtsanwalt G. hätte die Versammlungsleitung und damit die vollständige Vertretung der Verwalterin nicht übernehmen dürfen. Dieser Verstoß führe zur Unwirksamkeit sämtlicher gefasster Beschlüsse. Zudem seien die Beschlüsse auch aus anderen Gründen formell und materiell unrichtig.

Der Antragsgegner begehrte Zurückweisung der Anträge mit der Begründung, der Verwalter könne sich grundsätzlich in der Wahrnehmung seiner Aufgaben vertreten lassen, zudem hätten die Antragsteller gegen seine Verhandlungsführung keine Einwände ...

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