Häufiger Streitpunkt

Längere Treppen müssen mit Handlauf oder Geländer versehen sein. Dies gilt nicht für nur 3- oder 4-stufige Treppen.[1] Eine 6-stufige Treppe ist jedenfalls dann mit einem Handlauf auszustatten, wenn die Stufenhöhe unterschiedlich ist.[2] Über die Anforderungen an einen Handlauf im konkreten Fall gibt es immer wieder Streit.

Zwar sind Treppen zu einem Geschäftslokal grundsätzlich durch Handläufe zu sichern. Bei kleineren Verkaufsstätten kann hierauf jedoch bei kurzen Treppen bis zu 5 Stufen verzichtet werden, wenn sie verkehrssicher sind.[3]

Dass das Geländer über der letzten Stufe der Treppe endet, stellt weder einen Verstoß gegen Bauvorschriften noch gegen Unfallverhütungsvorschriften oder sonstige, der Verkehrssicherheit dienende Normen dar. Es ist nicht Aufgabe eines Handlaufs, das Ende einer Treppe zu signalisieren.[4]

Öffentliche Gebäude

Bezüglich einer Kirchenaußentreppe kann eine Verkehrssicherungspflicht der Kirchengemeinde der Art bestehen, für eine bessere Ausleuchtung der Treppenanlage bei Dunkelheit für den Fall zu sorgen, dass sich auf der Treppenanlage viele Menschen befinden, welche das Licht der vorhandenen Laterne auf der Seite mit dem Handlauf verdecken und/oder Handläufe auf beiden Seiten der Treppenanlage anzubringen.[5] Wieder andere "Spielregeln" gelten für Stufengänge in einem Theaterraum[6] und für hölzerne Treppengeländer in einem Gerichtsgebäude.[7]

Öffentlicher Weg

Eine zu einem öffentlichen Weg gehörende Treppe benötigt nur dann ein Geländer oder einen Handlauf, wenn Gefahren ausgeräumt werden müssen, die für einen sorgsamen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einstellen kann. Die Regelungen der Landesbauordnung sind insoweit nicht einschlägig, da die Treppe Teil eines öffentlichen Weges und damit vom Anwendungsbereich der Landesbauordnung ausgenommen ist.[8]

Beschaffenheit

Verletzt sich die Kundin eines Kreditinstituts bei dem Versuch, den Handlauf der Eingangstreppe zu ergreifen, weil sie in der Eile mit dem Handrücken dagegen schlägt, so begründet es keine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, dass der Handlauf im Bereich der Schadensstelle nicht abgerundet, sondern zylindrisch ausgestaltet war, weil ein absolut gefahrloser Zustand nicht erwartet werden kann und die Klägerin den Handlauf so hinnehmen musste, wie er sich ihr erkennbar darbot.[9]

[1] BGH, Urteil v. 22.5.1962, VI ZR 175/61, VersR 1962 S. 763; zum Anscheinsbeweis für die Ursächlichkeit des Fehlens eines Handlaufs vgl. OLG Köln, Urteil v. 24.10.1994, 16 U 46/94, VersR 1996 S. 383.
[2] AG Neustadt, Urteil v. 5.7.1999, 44 C 349/99, VersR 2000 S. 1292.
[5] LG Coburg, Urteil v. 13.4.2011, 22 O 273/10, BeckRS 2011, 27413.

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