Die Verkehrssicherungspflicht für den Betrieb einer Sport- und Spielanlage erfordert lediglich den Schutz vor Gefahren, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, vom Benutzer oder solchen Personen, deren Kenntnis sich der Benutzer zurechnen lassen muss, nicht vorhersehbar und nicht ohne Weiteres erkennbar sind.[1]

2.2.1 Balancierscheibe

Das OLG Hamm[1] sieht das im Grundsatz ähnlich: Der Betreiber der Anlagen muss für Geräte, die der Erprobung der Geschicklichkeit dienen, eine der Verkehrserwartung entsprechende Sicherheit gewährleisten. Die Fähigkeiten der Nutzer dürfen nicht unvorhersehbar überbeansprucht werden. Es muss vermieden werden, dass im Fall des Verlusts des Gleichgewichts keine gravierenden Beeinträchtigungen entstehen. Dies gilt nur dann nicht, wenn es sich um atypische Abläufe handelt, die dem allgemeinen Lebensrisiko des Nutzers zuzurechnen sind. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn den Besuchern Balancierscheiben zur Verfügung gestellt werden.

Eigenverschulden

Allerdings: Besteigt der Besucher eines Freizeitparks Anlagen, deren Nutzung erkennbar eine gewisse Risikobereitschaft voraussetzt, hat er die Folgen einer Verwirklichung des Risikos – abhängig von den Umständen des Einzelfalls – unter Umständen selbst zu tragen. Im konkreten Fall traf die Geschädigte nach Ansicht des Gerichts ein überwiegendes Mitverschulden.

[1] OLG Hamm, Urteil v. 20.5.2008, 21 U 7/08, NJW-RR 2008 S. 1555.

2.2.2 Hüpfburg

Der Betreiber einer Kinderhüpfburg muss im Hinblick auf seine Verkehrssicherungspflicht sicherstellen, dass die Luftfüllung auch bei vielen Kindern ausreicht, um beim Spielen nicht auf dem Boden unter dem Spielgerät aufzuschlagen. Er muss außerdem berücksichtigen, dass erwachsene Begleitpersonen mit höherem Körpergewicht die Hüpfburg betreten. Um diesen Anforderungen zu genügen, ist eine regelmäßige Kontrolle des Spielgeräts erforderlich.[1]

Eine Sicherung durch Auslegung von Matten rund um die Hüpfburg ist nur erforderlich, wenn bei deren bestimmungsgemäßem Gebrauch die Gefahr besteht, dass Kinder neben die Hüpfburg fallen.[2]

2.2.3 Klettergerüst

Bei Spielgeräten richten sich die Anforderungen an den Fallschutz nach der Fallhöhe. Diese entspricht nicht generell der Gerätehöhe. Die Fallhöhe beträgt konkret bei bestimmungsgemäßer Benutzung von Kindern, die nach ihrem Alter für die Benutzung des Gerätes in Frage kommen, lediglich ca. 80 cm. Bei einer solch relativ geringen Fallhöhe ist ein normaler Naturboden, wie bspw. eine Rasenfläche oder auch Sand, ausreichend. Für den Fall einer bestimmungswidrigen Benutzung beträgt die Fallhöhe 2,40 m. In einem solchen Fall ist eine Sandschicht von mindestens 30 cm Dicke als Fallschutz erforderlich. Mehr fordert auch die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung in ihren Empfehlungen nicht.[1]

[1] LG Koblenz, Urteil v. 17.1.2019, 1 O 135/18; zur Haftung bei einem Absturz in der Kletterhalle vgl. LG Stuttgart, Urteil v. 13.7.2018. 3 O 38/15, BeckRS 2018, 16853.

2.2.4 Motocross-Bahn

Die Benutzung einer Motocross-Bahn darf nicht regellos oder vollständig unbewacht sein. Die Einhaltung eines Reglements muss durch die Anwesenheit eines Platzwarts sichergestellt werden, bedarf aber keiner Anwesenheit von Streckenposten.[1]

2.2.5 Rodelbahn

Rodeln im Stadtpark erfolgt auf eigene Gefahr: Die Kommune ist aus Verkehrssicherungsgründen nicht verpflichtet, potenzielle Rodler im Stadtpark auf einen Absatz im Hang hinzuweisen oder diesen Hang fürs Rodeln zu sperren. Es besteht schon keine abhilfebedürftige Gefahrenquelle, weil das Gelände nicht als Rodelfläche, sondern als Park konzipiert ist und mit Mauerabgrenzungen versehene Wege dort nicht untypisch sind.[1]

Wer eine Naturrodelbahn unterhält, hat die für Skipisten entwickelten Sicherungspflichten in entsprechender Weise zu beachten. Er muss daher vor "atypischen Gefahren" sichern oder warnen, also vor denjenigen, die bei zweckgerechter Benutzung über die mit dem Rodeln normalerweise verbundenen Gefahren hinausgehen.[2]

[2] LG München II, Urteil v. 7.6.2018, 9 O 2933/16, bestätigt durch OLG München, Beschluss v. 13.2.2019, 1 U 2293/18, BeckRS 2019, 2377.

2.2.6 Tellerschaukel am Hang

Das Anbringen einer Tellerschaukel an einem Ast eines am Rande eines gerodeten Hangs in exponierter Lage stehenden Baums begründet für 10-jährige Kinder beim Schaukeln ein unvertretbares Gefahrenrisiko, erst recht, wenn eine ständige Beaufsichtigung beim Schaukeln nicht gewährleistet ist. Stürzt ein Kind infolge der auftretenden Fliehkräfte von der Schaukel und zieht sich dadurch Verletzungen zu, haftet derjenige, der die Schaukel im Beisein der Kinder angebracht und die Kinder betreut hat, aus Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht.[1]

2.2.7 Trampolin

Nach Ansicht des BGH...

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