Entscheidungsstichwort (Thema)

Verkehrssicherungspflicht bei Betrieb einer Hüpfburg

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 16.04.2008; Aktenzeichen 14 O 109/07)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin zu 2) gegen das am 16.4.2008 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des LG Köln - 14 O 109/07 - wird zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung der Klägerin zu 1) wird das am 16.4.2008 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des LG Köln - 14 O 109/07 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

a) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1) ein Schmerzensgeld i.H.v. 4.500 EUR zu zahlen.

b) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1) einen weiteren Betrag i.H.v. 129,75 EUR nebst Zin-sen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.4.2007 zu zahlen.

c) Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 1) 3/4 des dieser als Folge des Vorfalls vom 19.8.2006 (Unfall auf der Hüpfburg) zukünftig noch entstehenden materiellen Schadens zu ersetzen, soweit nicht die Ansprüche des Klägerin zu 1) auf Träger der gesetzlichen Sozialversicherung oder sonstige Dritte übergegangen sind.

d) Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 1) den in Folge des Vorfalls vom 19.8.2006 (Unfall auf der Hüpfburg) zukünftig noch entstehenden immateriellen Schaden zu ersetzen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Klägerin zu 1) hinsichtlich der Unfallursache ein Mitverschulden von 1/4 trifft.

e) Im Übrigen wird die Klage der Klägerin zu 1) abgewiesen.

3. Von den Gerichtskosten beider Instanzen tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 60 %, die Klägerin zu 1) 30 % und die Klägerin zu 2) 10 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) in beiden Instanzen tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 67 % und die Klägerin zu 1) selbst 33 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten in beiden Instanzen tragen diese selbst 60 %, die Klägerin zu 1) 30 % und die Klägerin zu 2) 10 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) in beiden Instanzen trägt diese selbst.

4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

(Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gem. den §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO abgesehen.) Die Berufung der Klägerin zu 1) hat in der Sache teilweise Erfolg. Demgegenüber ist die Berufung der Klägerin zu 2) unbegründet.

1. Die Beklagten haften der Klägerin zu 1) auf Schmerzensgeld und Schadensersatz, wobei sich die Klägerin zu 1) jedoch ein Mitverschulden von 1/4 anrechnen lassen muss.

a) Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. 4.500 EUR, wobei dahinstehen kann, ob sich ein solcher Anspruch aus den §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht oder aus den §§ 832 Abs. 1 und 2, 253 Abs. 2 BGB wegen der Verletzung einer Aufsichtspflicht ergibt. Soweit die Klägerin zu 1) darüber hinausgehend ein Schmerzensgeld von 6.000 EUR begehrt, ist die Klage unbegründet.

aa) Der Senat ist allerdings mit dem LG der Auffassung, dass eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagten in Bezug auf die Sicherung der Hüpfburg als solche nicht festzustellen ist. Eine - hier nicht erfolgte - Sicherung durch Auslegen von Matten rund um die Hüpfburg wäre nur erforderlich gewesen, wenn bei deren bestimmungsgemäßem Gebrauch die Gefahr bestanden hätte, dass Kinder neben die Hüpfburg fielen (so im Fall AG Nordhorn NJW-RR 2001, 1171 f.: Hüpfkissen, also ohne Umrandung). Diese Gefahr bestand bei einer mit zwei Meter hohen Seitenwänden versehenen Hüpfburg nicht. Deshalb unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von dem von den Klägerinnen zitierten Fall des LG Köln in dem Verfahren 3 O 271/00, in dem die nur einen Meter hohen Seitenwände bei bestimmungsgemäßer Verwendung, also beim Hüpfen, überwunden wurden. Ob für den offenen Eingangsbereich der Hüpfburg insoweit eine Ausnahme zu machen wäre, kann dahinstehen, denn unstreitig hat sich der Unfall nicht in diesem Bereich ereignet.

bb) Die Beklagten haben die an der Geburtstagsfeier teilnehmenden Kinder und damit auch die Klägerin zu 1) bei dem Spiel in der Hüpfburg aber nicht ausreichend beaufsichtigt hinsichtlich der Gefahren, die durch einen bestimmungswidrigen Gebrauch auftreten konnten. Ob unter diesem Aspekt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bezogen auf die von der Hüpfburg ausgehenden Gefahren vorliegt - dann greift die Vorschrift des § 823 Abs. 1 BGB ein - oder eine Verletzung der von den Beklagten unstreitig übernommenen Aufsichtspflicht zu bejahen ist und die Haftung der Beklagten aus § 832 Abs. 1 und 2 BGB folgt, kann dahinstehen. Hieraus ergeben sich - jeweils i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB - keine unterschiedlichen Rechtsfolgen.

(1) Es steht zunächst fest, dass die Kinder bereits vor dem Unfall die Wände der Hüpfburg hochgeklettert sind und dami...

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