Zusammenfassung

 
Überblick

Kinderspielplätze müssen entsprechend der Schutzbedürftigkeit ihrer Benutzer möglichst gefahrlos gestaltet sein. Dasselbe gilt für Freizeitanlagen. Auch hier steht der Betreiber in einer besonderen Verantwortung, wenn er den Besuchern riskante Anlagen zum Spiel anbietet.

1 Kinderspielplätze

1.1 Bodenbeschaffenheit

Die Sicherungspflicht gilt vor allem für die Beschaffenheit des Untergrunds. So darf das Betonfundament am Ende einer Rutsche nicht lediglich mit losem Sand bedeckt sein. Der Untergrund müsse so gestaltet sein, dass ein nicht unwahrscheinlicher Aufprall mit dem Körper abgedämpft wird und nicht zu schweren Schäden führen kann.[1] Werden Steinplatten verwendet, liegt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Kind aus einer Höhe von über einem Meter abstürzen kann.[2]

1.2 Unbefugte Nutzung

Den Aufsteller von Kinderspielgeräten trifft eine Verkehrssicherungspflicht auch gegenüber unbefugt auf sein Grundstück gelangenden und die Spielgeräte nutzenden Kindern, wenn nach den Umständen mit dem Eindringen von Kindern auf sein Grundstück und der Benutzung der Spielgeräte gerechnet werden muss. Das einzuhaltende Ausmaß der Sicherung von Spielgeräten richtet sich nach dem Alter der jüngsten Kinder, die für die Benutzung infrage kommen.[1]

Die Verkehrssicherungspflicht bei Kinderspielplätzen geht jedoch nicht so weit, dass Erwachsene vor jedem möglichen Schaden bei der Nutzung eines Klettergerüstes geschützt werden müssten.[2]

1.3 Ballspiel

Auch die Folgen kindlichen Fußballspiels beschäftigen hin und wieder die Gerichte. Denn das "Runde" fliegt leider nicht immer in das "Eckige", sondern über die Platzbegrenzung hinweg – oft mit unangenehmen Folgen.

Deshalb verletzt der Eigentümer eines Schulgeländes seine Verkehrssicherungspflicht schuldhaft, wenn er auf dem für Kinder jederzeit zugänglichen Schulhof Fußballtore aufstellt, ohne ausreichende Sicherungsvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden Dritter zu treffen, z. B. durch die Errichtung von Ballfangzäunen.[1]

Doch auch die Umzäunung des Ballspielgeländes muss sicher beschaffen sein.[2]

Öffentlicher "Bolzplatz"

Die Gemeinde hat dabei grundsätzlich für den gefahrlosen Zustand ihrer Sport- und Spielplätze einzustehen. Bei lediglich erwachsenen Nutzern gilt dabei – anders als bei reinen Kinderspielplätzen – nur der normale Sorgfaltsmaßstab.[3]

2 Freizeitanlagen

Die Betreiber von Freizeitanlagen stehen in einer besonderen Verantwortung, wenn sie ihren Besuchern riskante Anlagen zum Spiel anbieten. Dies betrifft zum einen die technische Gestaltung der Geräte, aber auch die erforderlichen Hinweise für die Nutzer.

2.1 Schwimmbad

2.1.1 Wasserrutsche in Freizeitbädern

Hauptursache für Unfälle in Schwimmbädern ist die Nutzung einer Wasserrutsche.[1] Dies belegen die zahlreichen Gerichtsentscheidungen zu entsprechenden Schadensersatzklagen gegen die Betreiber. Dabei spielt die Pflicht, deutlich auf Gefahren hinzuweisen, eine große Rolle.

So muss eine wellenförmige Schwimmbadrutsche mit deutlichen Hinweisen zur richtigen Rutschhaltung beschildert werden, wenn die richtige Rutschhaltung zur Vermeidung von Unfall- und Verletzungsrisiken geboten ist.[2]

 
Praxis-Beispiel

Unzureichende Hinweise

Der Benutzer eines Schwimmbads hatte auf der Wasserrutsche, die wegen Nichtbefüllung des Auslaufbeckens gesperrt war, einen Unfall erlitten.

Hier hat der Betreiber seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil zur Sperrung dieser Anlage lediglich neben dem Aufgang zur Rutsche ein Schild mit dem Aufdruck "gesperrt" aufgestellt und die Ampel der Wasserrutsche, die der Einhaltung des ausreichenden Abstands zwischen den Benutzern dient, ausgeschaltet war.[3]

Keine Verkehrssicherungspflicht besteht bei einem unbefugten nächtlichen Hallenbadbesuch.[4]

Allerdings muss der Geschädigte beweisen, dass sich eine denkbare Verletzung der Instruktionspflicht im Schadensfall ausgewirkt habe, wenn die Rutsche den an Wasserrutschen ihrer Art zu stellenden sicherheitstechnischen Anforderungen genügt.[5]

[1] Eingehend dazu Möhlenkamp, VersR 2011, S. 985.
[2] OLG Hamm, Urteil v. 6.5.2014, 9 U 13/14, NJW-RR 2014 S. 985.
[3] OLG Hamm, Hinweisbeschluss v. 4.3.2010, 7 U 98/09, NJW 2010 S. 2591 = VersR 2010 S. 1377 mit Anm. Rogner.

2.1.2 Sprungturm

Eine lückenlose Aufsicht jedes einzelnen Badegastes in Schwimmbädern ist weder üblich noch zumutbar und auch nach ständiger Rechtsprechung nicht erforderlich. Dies gilt auch für die Aufsicht an besonderen Einrichtungen des Schwim...

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