Der Beschluss über die Nachschüsse und die Anpassung der Vorschüsse beruht auf § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG. Hat es keinen Beschluss nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG und damit keine Vorschüsse gegeben oder wurde der Beschluss für unwirksam erklärt, kann der Beschluss nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG ausnahmsweise Grundlage für sämtliche Ansprüche eines Wirtschaftsjahres werden. Denn da gegen Ende des Wirtschaftsjahres die Bestimmung neuer Vorschüsse grundsätzlich nicht mehr ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht[1], bleibt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eigentlich nur die Möglichkeit, die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben im Wege der Nachschüsse zu verteilen.[2]

 

Ansicht der Rechtsprechung

Nach Ansicht der Rechtsprechung soll es alternativ möglich sein, Vorschüsse rückwirkend zu bestimmen.[3]

1.4.1 Gegenstand

Gegenstand des Beschlusses ist die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse. Die sich aus dem Wohnungseigentum ergebenden Rechte und Pflichten sind dabei nach § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG nicht personenbezogen, sondern an ein Wohnungseigentum geknüpft.[1] Wird daher ein Nachschuss für eine Wohnung von einem "falschen Namen" verlangt, ist die Forderung deswegen nicht unrichtig.[2]

1.4.2 Beschlussmuster: Nachschüsse oder Anpassung der Vorschüsse

 

Musterbeschluss: Nachschüsse oder Anpassung der Vorschüsse

TOP XX: Nachschüsse oder Anpassung der Vorschüsse

  1. Es werden folgende Nachschüsse in Euro für das Jahr _____ beschlossen:

     

    Wohnungseigentümer

    Nr.
    Nachschuss zur Kostentragung Nachschuss zur Erhaltungsrücklage Nachschuss zur Rücklage Z Summe
    1 400 50 8 458
    2 380 40 6 426
    3 410 60 10 480
    4 (...) (...) (...) (...)

    Die Nachschüsse sind sofort fällig.[1]

  2. Liegt eine Lastschrifteinzugsermächtigung vor, soll der Verwalter zum Fälligkeitstermin von der Einzugsermächtigung Gebrauch machen. Guthaben sind vom Verwalter zum Fälligkeitstermin auf das bekannt gegebene Konto des jeweiligen Eigentümers zu überweisen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

______________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

[1] Diese Regelung weicht vom Gesetz ab. Danach wären die Forderungen aus den Einzelabrechnungen sofort fällig; siehe hierzu auch Kap. 2.2 Ausnahme: Bestimmung der Wohnungseigentümer fehlt.

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