Die Verpflichtungen eines Wohnungseigentümers aus dem Beschluss nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG werden durch die Nachschüsse grundsätzlich nicht berührt.[1] Die Vorschüsse werden aber durch die Nachschüsse der Höhe nach begrenzt.[2] Ergibt sich – beruhend auf der Jahresabrechnung – ein geringerer Schuldsaldo, begrenzt dieser Saldo die Vorschüsse. Geschuldet ist dann nur, was auf Grund der Abrechnung auf den Wohnungseigentümer entfällt und noch nicht erfüllt ist. Dazu sind die bereits beschlossenen Vorschüsse anzupassen!

 
Praxis-Beispiel

Begrenzung

Der Wohnungseigentümer hat nach dem Beschluss nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG für das Jahr 2022 Hausgeld in Höhe von insgesamt 2.400 EUR zu leisten. Nach der Jahresabrechnung 2022 beträgt der Anteil an den tatsächlichen Lasten und Kosten nur 2.000 EUR. Die Vorschüsse sind dann nachträglich auf diesen Betrag zu begrenzen. Insoweit gewährt der Beschluss aus § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG eine rechtsvernichtende Einwendung.

[2] LG Frankfurt a. M., Urteil v. 13.9.2018, 2-13 S 92/17, ZWE 2019 S. 141 Rn. 13; Becker, ZWE 2018, S. 193, 195.

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