Leitsatz (amtlich)

1. Der Beschluss über die Jahresabrechnung hat, sofern zwischen Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan und Beschlussfassung über die Jahresabrechnung kein Eigentümerwechsel stattfand, anspruchsbegründende Wirkung auch hinsichtlich möglicher Vorschussrückstände (Bestätigung Senat ZMR 2004, 54).

2. Für den durch den Beschluss über die Jahresabrechnung begründeten Zahlungsanspruch läuft eine neue Verjährungsfrist (Anschluss an OLG Dresden ZMR 2006, 543).

 

Normenkette

BGB § 195; WEG §§ 28, 43 Abs. 1 a.F., § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 1, § 48 Abs. 3 a.F.; FGG §§ 27, 27 Abs. 1, § 29

 

Verfahrensgang

LG Essen (Entscheidung vom 04.04.2008; Aktenzeichen 9 T 194/07)

AG Essen (Entscheidung vom 14.11.2007; Aktenzeichen 195 II 185/07 WEG)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit der Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 14.11.2007 abgeändert worden ist. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 14.11.2007 wird insgesamt zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 2) trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen und sofortigen weiteren Beschwerde. Er hat der Beteiligten zu 1) die in diesen Instanzen entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 2.939,40 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.)

Die Beteiligte zu 1) ist Verwalterin der o.a. Eigentümergemeinschaft. Dem Beteiligten zu 2) gehören in der Anlage drei Wohnungen. Aufgrund einer Ermächtigung durch die Gemeinschaft nimmt die Beteiligte zu 1) den Beteiligten zu 2) vorliegend auf Zahlung von Kostenbeiträgen gemäß den Jahresabrechnungen 2003, 2004 und 2005 in Anspruch. Diese sind Ende 2006 durch die Eigentümerversammlung beschlossen worden.

Für das Jahr 2003 hatte die Gemeinschaft einen Wirtschaftsplan beschlossen. Dieser blieb aufgrund eines sog. Fortgeltungsbeschlusses auch in den Jahren 2004 und 2005 in Kraft. Auf die Abrechnung 2003 entfallen für den Beteiligten zu 2) bzw. seine drei Einheiten Nachforderungen von 2.939,40 EUR. Insgesamt beträgt der Rückstand für die drei genannten Jahre 9.421,90 EUR. Auf Antrag der Beteiligten zu 1) hat das Amtsgericht, ohne zuvor mündlich zu verhandeln, den Beteiligten zu 2) zur Zahlung von 9.421,90 EUR nebst Zinsen sowie der Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten verpflichtet. Hiergegen hat der Beteiligte zu 2) zunächst wegen eines Teilbetrages von 2.939,40 EUR sofortige Beschwerde erhoben. Hinsichtlich dieses Betrages hat er die Einrede der Verjährung erhoben und die Ansicht vertreten, dass Anspruchsgrundlage allein der Beschluss über den Wirtschaftsplan sein könne, nicht hingegen derjenige über die Jahresabrechnung. Im Erörterungstermin vor dem Beschwerdegericht hat er sodann betragt, den Antrag in Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung insgesamt zurückzuweisen. Unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde im Übrigen hat das Landgericht die amtsgerichtliche Entscheidung wegen eines Teilbetrages von 2.939,40 EUR nebst Zinsen aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1) mit der sofortigen weiteren Beschwerde.

II.)

Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 45 Abs.1, 43 Abs.1 WEG a.F., 27, 29 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt.

Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) ergibt sich daraus, dass das Landgericht die amtsgerichtliche Entscheidung, soweit noch von Interesse, zu ihrem Nachteil abgeändert hat. Ein Nachteil ist auch in der hier vorliegenden Zurückverweisung der Sache zu sehen, da diese hinter der von der Beteiligten zu 1) begehrten Zurückweisung der Erstbeschwerde zurückbleibt (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FG, 15.Aufl., § 27 Rdn.6).

In der Sache ist die sofortige weitere Beschwerde begründet, da die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht, § 27 Abs.1 FGG.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen Erstbeschwerde des Beteiligten zu 2) ausgegangen.

In der Sache hält die landgerichtliche Entscheidung, soweit sie angefochten ist, der rechtlichen Prüfung nicht stand.

Das Landgericht hat seine Entscheidung dahingehend begründet, dass die amtsgerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Ansprüche aus der Jahresabrechnung 2003 an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel leide, da das Amtsgericht die Sache mit den Beteiligten nicht mündlich erörtert habe. Anspruchsgrundlage für den Anspruch seien nicht die Jahresabrechnungen, sondern die Wirtschaftspläne für die Jahre 2003 bis 2005, wobei hinsichtlich der Ansprüche für das Jahr 2003 Verjährung eingetreten sei. Der Jahresabrechnung für 2003 könne daher nur hinsichtlich einer möglichen Abrechnungsspitze Bedeutung zukommen. Ob eine solche vorliege, sei bislang unklar, weshalb die Sache zur weiteren Aufklärung an das Amtsgericht zurückzuverweisen sei, um den Verlust einer Tatsacheninstanz zu vermeiden.

Richtig ist allerdings, dass d...

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