Als Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter fungiert gemäß § 9b Abs. 2 WEG der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats. Allerdings besteht kein Zwang zur Bestellung eines Verwaltungsbeirats und gerade in kleineren Eigentümergemeinschaften existiert auch kein Verwaltungsbeirat. Auch unabhängig davon, ob ein Verwaltungsbeirat existiert oder nicht, sollte für den Fall der Amtsniederlegung des Beirats ein Vertreter der Gemeinschaft gegenüber dem Verwalter bestellt werden. Der Wortlaut des Gesetzes verbietet auch nicht die Bestellung eines (weiteren) Wohnungseigentümers als Vertreter gegenüber dem Verwalter, wenn ein Verwaltungsbeirat existiert.

 

Musterbeschluss: Bestellung eines Vertreters der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter

TOP XX Bestellung eines Vertreters der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter

Die Wohnungseigentümer bestellen Frau/Herrn ________ zum Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

________________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

 
Hinweis

Anfechtungsrisiko

Stets muss der Bestellte bereit und einverstanden sein, als Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter zu fungieren. Der Beschluss dürfte dann ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen, wenn ein ersichtlich unzuverlässiger Wohnungseigentümer als Vertreter bestellt wird.

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