Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 ist die Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsbeirats nicht mehr gesetzlich geregelt. Die Wohnungseigentümer sind auf Grundlage von § 29 Abs. 1 WEG vielmehr in der Lage, abgestimmt auf die Bedürfnisse der jeweiligen Eigentümergemeinschaft, die Zahl der Verwaltungsbeiratsmitglieder selbst festzulegen. Mit Inkrafttreten des WEMoG hat der Verwaltungsbeirat auch erheblich an Bedeutung gewonnen, da sein Vorsitzender bzw. Stellvertreter nicht nur zur Einberufung von Eigentümerversammlungen berechtigt ist, so sich der Verwalter weigern sollte. Der Vorsitzende fungiert auch als Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter. Darüber hinaus kommt dem Verwaltungsbeirat nunmehr auch eine Überwachungsfunktion zu, die sich allerdings im Alltag als stumpfes Schwert erweisen dürfte, da dem Verwaltungsbeirat insoweit keine zusätzlichen Rechte eingeräumt sind.

 

Musterbeschluss: Wahl des Verwaltungsbeirats

TOP XX Wahl des Verwaltungsbeirats

  1. Die Wohnungseigentümer bestellen Herrn/Frau _________ zum Verwaltungsbeirat

    Abstimmungsergebnis:

    Ja-Stimmen: _____

    Nein-Stimmen: _____

    Enthaltungen: _____

    Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

    ______________

    Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

  2. Die Wohnungseigentümer bestellen Herrn/Frau _________ zum Verwaltungsbeirat

    Abstimmungsergebnis:

    Ja-Stimmen: _____

    Nein-Stimmen: _____

    Enthaltungen: _____

    Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

    ________________

    Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

  3. (...)
  4. (...)
 
Hinweis

Anfechtungsrisiko

Der Beschluss über die Bestellung einzelner Mitglieder des Verwaltungsbeirats kann dann ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen, wenn eine hierfür ersichtlich ungeeignete Person bestellt wird, der es an der erforderlichen Zuverlässigkeit mangelt. Der Beschluss dürfte auch dann erfolgreich anfechtbar sein, wenn eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Verwalter von vornherein nicht zu erwarten ist. Werden Nicht-Wohnungseigentümer als Verwaltungsbeiräte bestellt, ist dieser Beschluss nichtig.[1] Es besteht keine Beschlusskompetenz zur Bestellung von Nicht-Wohnungseigentümern zu Verwaltungsbeiräten.

[1] AG Hamburg-St. Georg, Urteil v. 20.8.2021, 980a C 29/20 WEG, ZMR 2021 S. 932.

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