Kurzbeschreibung

Der Verwalter ist Vertretungsorgan der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. In Fällen, in denen der Verwalter selbst mit sich ein Rechtsgeschäft abschließen müsste oder wegen eines möglichen Haftungsfalls als Anspruchsgegner der Gemeinschaft fungiert, muss sich die Gemeinschaft durch einen anderen als den Verwalter vertreten lassen. Mit diesem Muster wird ein Vertreter gewählt.

Vertretung

Gemäß § 9b Abs. 2 WEG vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder ein durch Beschluss hierzu ermächtigter Wohnungseigentümer die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter.

Es besteht kein Zwang zur Bestellung eines Verwaltungsbeirats und gerade in kleineren Eigentümergemeinschaften existiert auch kein Verwaltungsbeirat. Unabhängig davon jedoch, ob ein Verwaltungsbeirat existiert oder nicht, sollte für den Fall der Amtsniederlegung des Beirats ein Vertreter der Gemeinschaft gegenüber dem Verwalter bestellt werden. Der Wortlaut des Gesetzes verbietet auch nicht die Bestellung eines (weiteren) Wohnungseigentümers als Vertreter gegenüber dem Verwalter, wenn ein Verwaltungsbeirat existiert.

Beschluss über die Bestellung eines Vertreters

TOP XX: Bestellung eines Vertreters gegenüber dem Verwalter

Die Wohnungseigentümer bestellen Frau/Herrn ________________ zum Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

______________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

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