Verlängerung der Räumungsfrist mangels Ersatzwohnung

Will ein zur Räumung verurteilter Mieter mangels neuer Wohnung eine Verlängerung der Räumungsfrist erreichen, muss er detailliert darlegen, um welche Wohnungen er sich wann und wie vergeblich bemüht hat. Die Vorlage von vier Online-Anzeigen reicht hierfür bei Weitem nicht aus.

Hintergrund: Mieter wollen längere Räumungsfrist

Die Mieter einer Wohnung sind im Februar 2017 rechtskräftig zur Räumung verurteilt worden. Vorausgegangen war eine Kündigung wegen Zahlungsverzuges, die der Vermieter im Juli 2016 ausgesprochen hatte. Das Urteil gewährt den Mietern eine Räumungsfrist bis zum 30.4.2017.

Die Mieter beantragen, die Räumungsfrist bis zum 30.4.2018 zu verlängern, weil sie trotz hinreichender Bemühungen noch keine neue Wohnung gefunden hätten. Zum Nachweis legten sie vier Wohnungsanzeigen von Immobilienscout24 vor, auf die sie sich erfolglos beworben hätten. Zudem hätten sie nach mehreren Besichtigungsterminen und Anrufen bei potenziellen Vermietern vergleichbarer Wohnungen nur Absagen erhalten.

Entscheidung: Mieter muss erfolglose Wohnungssuche detailliert darlegen

Das Gericht weist den Antrag auf Verlängerung der Räumungsfrist zurück. Zum einen ist den Mietern das Räumungsverlangen seit der Kündigung, und damit seit vielen Monaten bekannt. Zum anderen haben die Mieter nicht dargelegt, dass sie sich hinreichend um eine neue Wohnung bemüht hätten. Die Benennung von nur vier Wohnungsanzeigen reicht bei Weitem nicht aus, um das Bemühen um eine Wohnung darzulegen.

Auch die pauschale Angabe, mehrere Anrufe und Besichtigungstermine seien erfolglos geblieben, reicht nicht aus. Die Mieter hätten im Einzelnen darlegen müssen, auf welche Wohnungen sie sich wann und wie beworben haben und warum jeweils kein Mietvertrag zustande gekommen ist.

(LG Darmstadt, Beschluss v. 28.4.2017, 6 S 65/17)

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