Streitwert der Klage auf Veräußerungszustimmung
Hintergrund: Klage auf Veräußerungszustimmung
Der Eigentümer einer Wohnung wollte diese für einen Preis von 743.500 Euro verkaufen. In der Gemeinschaftsordnung war vorgesehen, dass zur Veräußerung die Zustimmung des Verwalters erforderlich ist. Da der Verwalter die Zustimmung zur Veräußerung an einen bestimmten Erwerber nicht erteilte, erhoben die Eigentümer Klage. Diese hatte vor dem Landgericht Erfolg. Eine hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wies der BGH zurück. Schließlich hatte der BGH noch darüber zu entscheiden, ob der Streitwert der Klage nach dem Kaufpreis oder nur einem Bruchteil davon zu bemessen ist.
Entscheidung: Bruchteil des Kaufpreises ist Streitwert
Der Streitwert beträgt 148.700 Euro. Dies entspricht 20 Prozent des Kaufpreises.
In wohnungseigentumsrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert auf 50 Prozent des Interesses der Parteien und aller Beigeladener festzusetzen, 49a Abs. 1 Satz 1 GKG. Er darf aber das Interesse des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen an der Entscheidung nicht unterschreiten.
Auf dieser Grundlage beträgt der Streitwert einer Klage auf Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums nach § 12 Abs. 3 WEG in der Regel 20 Prozent des Verkaufspreises des Wohnungseigentums.
Teilweise wird die Auffassung vertreten, für die Bewertung des Interesses des auf Zustimmung klagenden Eigentümers sei der Verkaufspreis maßgeblich. Dem folgt der BGH nicht, da durch die Verweigerung der Zustimmung die Veräußerung nicht gänzlich verhindert, sondern nur verzögert wird, bis die Erteilung der Zustimmung im Klageweg durchgesetzt wird oder der Wohnungseigentümer einen Erwerber findet, gegen den kein wichtiger Grund spricht. Der Nachteil des Wohnungseigentümers, der veräußern will, liegt daher grundsätzlich nur in der Verzögerung der Veräußerung oder in einem geringen Verkaufspreis. Dieser Nachteil entspricht nicht dem Kaufpreis, sondern ist mit einem Bruchteil davon zu bewerten, der in der Regel auf 20 Prozent zu schätzen ist.
(BGH, Beschluss v. 18.1.2018, V ZR 71/17)
Lesen Sie auch:
BGH: Veräußerungszustimmung überdauert Verwalterwechsel
Verwalterzustimmung zum Verkauf einer Eigentumswohnung
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter achten
880
-
Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus: was ist erlaubt?
860
-
Untervermietung: Was der Vermieter dulden muss und was nicht
836
-
Balkonkraftwerke: Das gilt für WEG & Vermieter
691
-
BGH kassiert "Drei-Angebote-Regel"
597
-
E-Mobilität im Mehrparteienhaus: Förderung startet
563
-
Rückforderung von Betriebskostenvorauszahlungen hat Grenzen
499
-
Schönheitsreparaturen: Zulässige Klauseln im Mietvertrag
436
-
Betriebskostenvorauszahlung: Das gilt bei Anpassungen
386
-
Jahresabrechnung nach Verwalterwechsel
3841
-
GdWE haftet Sondereigentümern für Pflichtverletzung
08.04.2026
-
Wirtschaftliche Vorteile und Fördermöglichkeiten
07.04.2026
-
Technologien und Systeme im Energiemanagement
07.04.2026
-
Zukunftstrends im Energiemanagement
07.04.2026
-
Strategien zur Energieeinsparung in Immobilien
07.04.2026
-
Grundlagen des Energiemanagements in Immobilien
07.04.2026
-
BGH kassiert "Drei-Angebote-Regel"
27.03.2026
-
E-Mobilität im Mehrparteienhaus: Förderung startet
26.03.2026
-
Faktischer Verwalter muss wie bestellter Verwalter agieren
25.03.2026
-
Heizungsraum kann Sondereigentum sein
18.03.2026