Betriebliche Nutzung von Elektro- und Hybridfahrzeugen: Stromkosten
Praxis-Hinweis: Strompreis kann individuell ermittelt oder per Pauschalierung festgelegt werden
Für die steuerliche Behandlung der privaten Nutzung von betrieblichen Kraftfahrzeugen gibt es bekanntlich besondere Bestimmungen, wenn es sich um Elektro- oder Hybridfahrzeuge handelt. Auch bei diesen gilt, dass der private Nutzungsanteil zu versteuern ist, die Bestimmungen weichen aber von denen bei Nutzung eines Verbrennerfahrzeuges ab. Hierzu hat das BMF in einem Schreiben vom 5.11.2021 Stellung genommen (BStBl. I 2021, S. 2205). Ergänzend zur Nutzung des Fahrzeugs ist § 3 Nr. 46 EStG, der unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerbefreiung für Ladestrom und Ladevorrichtungen vorsieht. Hierzu ist ein Schreiben vom 11.11.2025 (BStBl. I 2025, S. 1929) ergangen. Dieses sieht unter anderem eine Regelung vor, wie der Strompreis zu ermitteln ist. Neben einer individuellen Ermittlung ermöglicht das BMF-Schreiben auch die Pauschalierung auf der Basis eines Durchschnittsstrompreises. Es ist deshalb teilweise auch von der sog. Strompreispauschale die Rede. Aufgrund der Einführung dieser Möglichkeit war eine Änderung des BMF-Schreibens vom 5.11.2021 in den Tz. 19 und 20 angezeigt. Dies ist durch das BMF-Schreiben vom 21.7.2026 geschehen.
Hintergrund: Unentgeltliche oder verbilligte Zurverfügungstellung von Ladestrom unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei
Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG gilt für die steuerliche Behandlung des privaten Nutzungsanteils eines Elektro- oder Hybridfahrzeugs, dass bei diesem unter bestimmten Voraussetzungen eine geringere Besteuerung des privaten Verbrauchsanteils erfolgt. Darüber hinaus hat § 3 Nr. 46 EStG eine erhebliche Bedeutung, da nach dieser Bestimmung verschiedene Aspekte der unentgeltlichen oder verbilligten Zurverfügungstellung von Ladestrom und Ladevorrichtungen steuerfrei gestellt sind.
Inhalt des BMF-Schreibens vom 21.7.2026
Der wesentliche Inhalt des BMF-Schreibens vom 21.7.2026 ist wie folgt zusammenzufassen:
- Die Textziffern 19 und 20 des zentralen BMF-Schreiben vom 5.11.2021 zur ertragsteuerlichen Beurteilung der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges werden geändert. Die Änderungen betreffen ausschließlich die Nutzung eines Elektro- oder Hybridfahrzeugs.
- Die Änderungen gelten für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2025 begonnen haben, es wird aber nicht beanstandet, wenn die alten Fassungen der Textziffern 19 und 20 bis 31.7.2026 weiter angewendet werden.
- Wird das Fahrzeug an einer zur Wohnung des Steuerpflichtigen gehörenden Ladevorrichtung aufgeladen, kann der betriebliche Anteil an der Gesamtstrommenge aus der Nutzung der häuslichen Ladevorrichtung mit Hilfe eines gesonderten Stromzählers nachgewiesen werden. Dieser Zähler muss nicht eichrechtskonform sein.
- Es reicht aus, wenn der betriebliche Anteil anhand von Aufzeichnungen für einen fortlaufenden Zeitraum von drei Monaten nachgewiesen wird, wenn der Anteil nicht ohne Weiteres ausgelesen werden kann. Die Strommenge ist mit dem individuellen Strompreis zu multiplizieren. Der Grundpreis ist zu berücksichtigen.
- Die Einspeisung aus einer privaten Photovoltaikanlage ist nicht zu beachten.
- Bei einem dynamischen Stromtarif kann ein durchschnittlicher monatlicher Strompreis einschließlich Grundpreis angesetzt werden.
- Aus Vereinfachungsgründen kann bei der Ermittlung des betrieblich veranlassten Anteils der vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichte Gesamtstrompreis für private Haushalte zugrunde gelegt werden. Zu berücksichtigen ist der Strompreis des 1. Halbjahres des vorangegangenen Kalenderjahres.
- Der Gesamtdurchschnittsstrompreis ist auf volle Cent abzurunden und mit der geladenen Strommenge zu multiplizieren.
- Das Wahlrecht zwischen dem Ansatz der tatsächlichen Kosten und der Strompreispauschale ist für das gesamte Jahr auszuüben.
- Durch die Strompreispauschale sind sämtliche Stromkosten des Steuerpflichtigen aus der Nutzung der häuslichen Ladevorrichtung abgegolten.
- Das Schreiben wurde im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
BMF, Schreiben v. 21.7.2026, V C 6 - S 2177/00016/042/056, IV C 5 - S 2334/00087/015
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