Wann Ausführer eine Lieferantenerklärung brauchen
Praxis-Hinweis: An den Vorschriften zur Lieferantenerklärung ändert sich nichts
Wichtig ist: Auch mit der Einführung
- des „Registrierten Ausführers“ (REX) ab 2017 und
- der Übertragung der Verantwortung der Erstellung komplett ab 2018
ändert sich an den Vorschriften zur Lieferantenerklärung nichts.
Exporteure: Wann eine Lieferantenerklärung ausgefüllt werden muss
Eine Lieferantenerklärung ist dann erforderlich, wenn
- der Ausführer von Waren in assoziierte Staaten nicht selbst Hersteller der Produkte ist (und damit den Produktionsprozess kennt),
- sondern die Ware selbst gekauft hat oder
- herstellen ließ
Es geht also also z. B. um Handelsware.
Der Ausführer benötigt von seinem Vorlieferanten eine Lieferantenerklärung, Damit er eine Warenverkehrsbescheinigung mit der Bezeichnung
- EUR.1 oder
- EUR-MED,
- ein Auskunftsblatt INF 4 oder
- eine entsprechende Ursprungserklärung auf der Handelsrechnung
aus- oder erstellen darf.
Lieferantenerklärung muss im Kaufvertrag vereinbart werden
Der Vorlieferant ist nicht gesetzlich dazu verpflichtet eine Lieferantenerklärung zu erstellen.Diese muss also im Kaufvertrag vereinbart werden. Zur Erstellung der Lieferantenerklärung sind dieselben strengen Ursprungsregeln anzuwenden wie bei der Erstellung von EUR.1 bzw. EUR-MED; dies sollte der Lieferant wissen, damit er keine Beihilfe zur Steuerverkürzung leistet.
Man unterscheidet zwischen
- Einzel-Lieferantenerklärungen für einzelne ‚Warenlieferungen und
- Langzeit-Lieferantenerklärungen (LLE) für einen längeren Zeitraum (z. B. ein Jahr), mit der dann mehrere Warenverkehrsbescheinigungen erstellt werden können.
Der Wortlaut der Lieferantenerklärungen ist verbindlich festgelegt, Formulare sind z.B. bei der IHK und Formulardruckereien erhältlich, können aber auch elektronisch erstellt werden.
Hier der Wortlaut von Lieferantenerklärungen.
Die Formulare müssen vom Ausführer archiviert werden und dürfen auch nachträglich abgegeben werden.
Rechtsgrundlage ist die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447. Beides ist auf der Website des Zolls nachlesbar: www.zoll.de
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