Obligatorische Festsetzung des Verspätungszuschlags für nicht fristgemäß abgegebene Gewinnfeststellungserklärung
Nach einem aktuellen Urteil des BFH ist die Festsetzung eines Verspätungszuschlags gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch dann zulässig, wenn es bei den Mitunternehmern nicht zu Steuerzahlungen kommt (Urteil v. 26.3.2026, IV R 29/23).
Verspätungszuschläge sollen Steuerpflichtige zur fristgemäßen Abgabe von Steuererklärungen „motivieren“. Bereits seit einigen Jahren sind hierbei Verspätungszuschläge regelmäßig bei Fristüberschreitung ohne Ausübung eines Ermessens festzusetzen, was die Rechtslage für Steuerpflichtige erheblich verschärft hat. Nur in wenigen Fällen ist noch eine Ermessensentscheidung erforderlich. Fraglich war dies hier für den Fall einer verspäteten Abgabe einer Feststellungserklärung. In der aktuellen Gesetzesfassung des § 152 Abs. 6 Satz 1 AO, die sich aus dem Jahressteuergesetz 2024 ergibt, ist der Wortlaut der Bestimmung eindeutig. Demnach findet gemäß § 152 Abs. 6 Satz 1 AO die Ausnahme des § 152 Abs. 3 Nr. 3 AO keine Anwendung. Diese Regelung gilt aber so ausdrücklich erst seit dem Jahressteuergesetz 2024.
Der BFH kommt aber zu der Ansicht, dass der Gesetzgeber diese aktuelle Gesetzesfassung bereits seit der umfassenden Neuregelung des Rechts des Verspätungszuschlags gewollt habe. Dies erscheint nicht zwingend, man wird sich aber darauf einzustellen haben. Vorbildlich hat der BFH dabei die juristischen Auslegungsmethoden angewendet. Das ist geradezu schulbuchmäßig geschehen.
Sachverhalt: Kläger reicht Gewinnfeststellungserklärung verspätet ein
Strittig ist die Festsetzung eines Verspätungszuschlags gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Der Kläger ist an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt. Gegen diese wurde ein Verspätungszuschlag wegen der verspäteten Abgabe der Steuererklärung über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Gewinn festgesetzt. Hiergegen wandte sich der Kläger unter anderem mit der Begründung, dass die Festsetzung hier nicht zulässig sei, da die Summe der festgesetzten Steuer bei den Mitunternehmern nicht die Vorauszahlungen überstiegen hat. Die Regelung des § 152 Abs. 3 Nr. 3 AO gelte nach § 152 Abs. 6 Satz 1 AO auch für Feststellungserklärungen. Das Finanzgericht gab der Klage statt. Das beklagte Finanzamt wandte sich im Wege der Revision an den BFH.
BFH bestätigt Festsetzung des Verspätungszuschlags
Der BFH sah die Revision als begründet an, so dass die Entscheidung des FG Baden-Württemberg aufgehoben wurde. Der Verspätungszuschlag sei zu Recht durch das Finanzamt festgesetzt worden. Die GbR hat die Feststellungserklärung unstrittig zu spät abgegeben, eine Verlängerung der Abgabefrist durch das Finanzamt ist nicht erfolgt. Somit sei grundsätzlich ein Verspätungszuschlag festzusetzen. Die Rückausnahme des § 152 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 AO gelte hier nicht. Nach dieser Regelung ist in der hier maßgeblichen Gesetzesfassung eine Festsetzung des Verspätungszuschlags nicht erforderlich, wenn die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt. Diese Regelung gelte aber entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht für Feststellungserklärungen. Dieses ergibt sich nach Ansicht des BFH aus einer Auslegung des Wortlauts sowie der Entstehungsgeschichte und der Gesetzessystematik der Regelung.
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