Rückstellung für Betriebsprüfung: Höhe

Muss ein Unternehmen eine Rückstellung bilden, steht es vor der Frage, in welcher Höhe es diese bilden soll. Die Berechnung wird zusätzlich erschwert durch die verschiedenen handels- und steuerrechtlichen Ansätze, die zu großen Unterschieden in der Höhe der zurückzustellenden Aufwendungen führen.

Der Grund für die Rückstellung und die bei der Berechnung zu berücksichtigen Komponenten ergeben sich für die handelsrechtliche Beurteilung aus dem HGB und für die steuerrechtliche Berechnung aus dem EStG:

Handelsrechtliche Rückstellung

Die Aufwendungen für eine Betriebsprüfung können enorm sein:

  • Raumkosten, weil der Betriebsprüfer für die Dauer der Betriebsprüfung einen Arbeitsraum erhält
  • IT-Kosten, weil der Prüfer einen IT-Zugang erhält
  • Beratungs- und Betreuungskosten seitens der Fachkräfte des Rechnungswesens, Abteilungsleiter anderer Bereiche, der Unternehmensführung und auch des Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers 

1) Berücksichtigung von Sachleistungsverpflichtungen

In der Summe handelt es sich um eine Sachleistungsverpflichtung.
Diese Verbindlichkeit muss nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB mit einer Rückstellung in der Bilanz berücksichtigt werden, weil sie ungewiss ist. Anzusetzen in der Handelsbilanz sind die Vollkosten. Es müssen also neben den Einzelkosten auch die Gemeinkosten berechnet und nachgewiesen werden. Auch die Fixkosten werden einbezogen.

2) Steuerrechtliche Rückstellung

Grundsätzlich gelten die Gründe für eine Rückstellungsbildung aus dem Handelsrecht auch für das Steuerrecht, doch bei der Bewertung wird dieser Maßgeblichkeitsgrundsatz durchbrochen, d.h. es gibt unterschiedliche Ansätze:
Sachleistungsverpflichtungen dürfen im Steuerrecht nur mit den Einzelkosten und den angemessenen Teilen der notwendigen Gemeinkosten bewertet werden. Nicht notwendig sind Gemeinkosten, wenn sie auch ohne Betriebsprüfung anfallen würden. Das hat bei der Berechnung der Rückstellung für die Betriebsprüfung Auswirkungen u.a. auf 

  • die Raumkosten, die keine Abschreibung enthalten dürfen,
  • die IT-Kosten, die keine Anteile der allgemeine Bereitstellung enthalten dürfen,
  • die Personalkosten, die keine Zuschläge für Sonderzahlungen enthalten dürfen.

Wichtig: Durch die unterschiedlichen Ansätze bei Rückstellungen für Aufwendungen zukünftiger Betriebsprüfungen wird die Differenz zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz größer. Zusätzliche Überleitungen werden notwendig.

Schlagworte zum Thema:  Rückstellung, Betriebsprüfung