Problematik des DRS 21

Größte Neuerung des DRS 21 im Vergleich zum DRS 2 ist die klarere Zuordnung der Zahlungsströme zu den drei Tätigkeitsbereichen. So sind Zinsauszahlungen dem Finanzierungsbereich zuzuordnen.

So sind Zinsauszahlungen dem Finanzierungsbereich zuzuordnen. Erhaltene Dividenden, Zinseinnahmen und sonstige Zahlungen aus Finanzergebnis sind ebenso dem Investitionsbereich zuzuordnen wie Auszahlungen für den Aufbau von Planvermögen und Erträge aus dem Abgang von Anlagevermögen. Somit wird lediglich ein Cashflow aus Betriebsergebnis ausgewiesen, wobei jedoch eine klare Zuordnung auch der Ertragsteuerzahlungen auf das in den Investitions- und Finanzierungsbereich ausgelagerte Finanzergebnis, außerordentliche Ergebnisse sowie die Erträge aus Abgängen Anlagevermögens nicht vorgeschrieben ist. Warum hier nicht an der Logik der Ermittlung des Periodenergebnisses in der GuV festgehalten worden ist, bleibt unklar.

Bereinigungsnotwendigkeiten
Bei der Analyse der Kapitalflussrechnung wird daher weiterhin bei der Frage der Innenfinanzierungskraft Bereinigungen des Gliederungsschemas vorzunehmen sein, um den betriebswirtschaftlich kompletten Cashflow aus operativer Tätigkeit zu bekommen. Dies ist auch intern von hoher Relevanz, da ansonsten die Leistung des Finanzmanagements völlig aus der Betrachtung ausgeschlossen wird. Da der Cashflow auch in Ratingsystemen hohe Relevanz hat, wird es zukünftig nicht egal sein, ob der Konzern mehr voll- oder quotal konsolidierte Tochter- oder Gemeinschaftsunternehmen hat (laufende Cashwirkung im operativen Cashflow) oder mehr at Equity oder mit Anschaffungskosten bewertete Beteiligungen (Ausschüttungen im investiven Cashflow). Schon rein sprachlich erscheint es verunglückt, von einem Cashflow aus laufender Tätigkeit zu sprechen, wenn das Finanz- und Zinsergebnis nicht dargestellt wird. Sind Beteiligungserträge aufgrund von Ausschüttungen oder Zinsauszahlungen nicht laufende Tätigkeit des Unternehmens?

Das DRSC definiert dabei selber, dass der Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit aus der auf Erlöserzielung ausgerichteten Tätigkeit des Unternehmens stammenden Aktivitäten abzuleiten ist (soweit zutreffend) um dann jedoch ohne weitere Begründung einzuschränken „soweit er nicht dem Cashflow aus der Investitions- oder der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen ist.“ (DRS 21.Zusammenfassung) Analog wird auch die Investitionstätigkeit in DRS 21.9 definiert als Aktivitäten in Verbindung mit Zu- und Abgängen von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens sowie von Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens, die nicht dem Finanzmittelfonds oder der laufenden Geschäftstätigkeit zuzuordnen sind. Daraus wird ebenfalls nicht deutlich, warum hier das Finanzergebnis ausgewiesen werden soll.

Als Argument für die Auslagerung der Zinsen könnte die bessere Vergleichbarkeit von Unternehmen mit unterschiedlicher Eigenkapitalquote herangezogen werden. Allerdings wäre dies nur ein selten anzuwendender Rechenzweck, da letztlich Investitionsentscheidungen auch vor dem Hintergrund der Eigen- oder Fremdfinanzierung und deren jeweiligen Kosten zu treffen sind.

Verunglückte Bezeichnungen
Position 3 der Mindestgliederung verlangt den Ausweis der Zunahme/Abnahme der Rückstellungen. Da jedoch das Finanzergebnis in den investiven Bereich verlagert wurde, müssen hier die Effekte aus der Abzinsung der Rückstellungen korrigiert werden, da diese auch bereits in dem in Position 8 abzuziehenden Zinsaufwand bzw. Zinsertrag enthalten sind. Außerdem fordert das DRSC, dass auch die Auszahlungen für den Erwerb oder die Herstellung von Deckungsvermögen dem Cashflow aus der Investitionstätigkeit zuzuordnen sind. Diese Position beeinflusst ebenfalls die Höhe der Rückstellungen, so dass die Effekte aus der Investition in Deckungsvermögen ebenfalls zu korrigieren sind.

Erträge aus Abgang Anlagevermögen
Die bei der Ermittlung des Cashflows aus laufender Geschäftstätigkeit verlagerten Erträge aus Abgang Anlagevermögen sind in den jeweiligen Einzahlungen aus Abgängen im Investivbereich mit enthalten. Hinter dieser Umgliederung liegt möglicherweise das Argument, dass die inflationsbedingten Scheingewinne nicht cashflow-wirksam sein sollen und daher wie eine Inzahlungnahme im Rahmen der Reinvestition behandelt werden. In den im Abschnitt B des Standards aufgeführten Begründungen findet sich hierzu keine konkrete Erläuterung.

Würdigung
Mit dem DRS 21 ist dem DRSC eine Überarbeitung des bestehenden Standards DRS 2 missglückt. Obwohl die eingegangenen Stellungnahmen sich teilweise vehement gegen die Verengung des operativen Cashflows auf eine rein betriebliche Betrachtung ausgesprochen haben, ist das DRSC bei seiner nicht nachvollziehbar begründeten Meinung geblieben. Daher sind hier bei der Analyse Bereinigungen notwendig, die jedoch teilweise nur per Schätzungen möglich sind. Insgesamt bleibt abzuwarten, ob dieses eingeengte Cashflow-Verständnis auch bei den Adressaten zu Fehlinterpretationen führen wird und die Rolle des Finanzmanagements Schaden nimmt.
Als schwerer betriebswirtschaftlicher Fehler ist die Möglichkeit bzw. sogar die nach dem Standard bestehende Notwendigkeit zu werten, zwar erstragsteuerrelevante Zahlungen zu verlagern, nicht aber auch die dazugehörigen Ertragsteuerzahlungen.
Zudem bestehen Inkonsistenzen bei den Begriffsbezeichnungen in der Mindestgliederung, die bei Aufstellung und Interpretation zu beachten sind.
Die Herausforderungen der Ableitung der Kapitalflussrechnung im Konzernabschluss bleiben durch die Notwendigkeit der Darstellung von Änderungen des Konsolidierungskreises in einer Position statt der ansonsten in der Vollkonsolidierung vorherrschenden Einzelerwerbsfiktion im Vergleich zu DRS 2 gleich und erfordern in diesen Fällen stets Nebenrechnungen bei der Aufstellung.

Wichtiges Instrument für interne und externe Adressaten

Insgesamt bleibt die Kapitalflussrechnung ein wichtiges Instrument für interne und externe Adressaten, um tiefergehende Einblicke in die Finanzlage des Unternehmens zu erhalten. Vor der Anwendung des DRS 21 sollten daher die aufgezeigten Problemstellen besonders beachtet und ggf. mit zusätzlichen Angaben auch Externen erläutert werden. Alternativ käme mit entsprechender Begründung auch eine Nichtanwendung und Orientierung etwa weiter an DRS 2 oder an IAS 7 in Betracht. Dies kann damit begründet werden, dass es weder im Gesetz noch in Theorie und Praxis ernstzunehmende Änderungen oder Fortentwicklungen gegeben hätte, die einen neuen Standard, d.h. eine neue Auslegung der Grundsätze ordnungsmäßiger Konzernbilanzierung bedurft hätte. Es bleibt daher zu hoffen, dass der Standard schnellstmöglich überarbeitet wird und der Bärendienst, den das DRSC damit insbesondere den mittelständischen Konzernen erwiesen hat, zurückgenommen wird.

Schlagworte zum Thema:  Cashflow, DRSC, IFRS