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Die Auswirkungen des neuen DRS 21 auf die Kapitalflussrechnung

Kapitalflussrechnung nach DRS 21 im Überblick


Änderungen des DRS 21

Seit 10 Jahren ist bei der Erstellung der Kapitalflussrechnung DRS 21 zu beachten. Mit DRÄS 13 hat es hier Klarstellungen gegeben. Zudem könnten Änderungen an IAS 7 auf den DRS 21 ausstrahlen.

Der DRS 21 im Überblick

  • Die Kapitalflussrechnung stellt neben GuV und Bilanz die dritte Jahresabschlussrechnung dar, die im Konzernabschluss nach § 297 HGB pflichtgemäß zu erstellen ist. Im Einzelabschluss ist dies grundsätzlich nicht verpflichtend, im Lagebericht wird eine Kapitalflussrechnung, ggf. verkürzt, insb. für die nötige Darstellung der Finanz- und Liquiditätslage empfohlen. 
  • Darzustellen ist die Veränderung der Liquiden Mittel (ggf. ergänzt um Zahlungsmitteläquivalente) in den drei Kategorien Cashflow aus Geschäftstätigkeit, Cashflow aus Investitionstätigkeit und Cashflow aus Finanzierungstätigkeit. 
  • Es gibt eine feste Zuordnung von erhaltenen Zinsen und Dividenden in den Cashflow aus Investitionstätigkeit sowie gezahlten Zinsen und Dividenden in den Cashflow aus Finanzierungstätigkeit.
  • Für die Darstellung des Cashflows aus laufender Geschäftstätigkeit erlaubt DRS 21 die direkte und indirekte Methode. Bei Letzterer soll grundsätzlich vom Periodenergebnis ausgegangen werden, allerdings ist auch eine andere Rechengröße als Ausgangsbasis zulässig.
  • Die Angaben zu Vergleichszahlen der Vorperiode werden empfohlen.
  • Der für die Kapitalflussrechnung zu Grunde liegende Finanzmittelfonds ist nach DRS 21.33 der Bestand an Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten. Dabei sind auch jederzeit fällige Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten sowie andere kurzfristige Kreditaufnahmen, die zur Disposition der liquiden Mittel gehören, nach DRS 21.34 in den Finanzmittelfonds einzubeziehen und offen abzusetzen.
  • Die Auszahlungen für den Erwerb oder die Herstellung von Deckungsvermögen im Zusammenhang mit Pensionsverpflichtungen ist dem Cashflow aus der Investitionstätigkeit zuzuordnen (DRS 21.45).
  • Mit DRÄS 13 gibt es zunächst branchenbezogen Änderungen: Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute sowie Pensionsfonds nunmehr die branchenspezifischen Konkretisierungen für die Kapitalflussrechnung (Anlage 2 des DRS 21) zu beachten, was nur sinnvoll erscheint, da diese Institute in § 340 HGB explizit genannt werden. Dies führt zu zahlreichen eher formalen Anpassungen an verschiedenen Stellen der Standards.
  • Zudem konkretisiert DRÄS 13 die Behandlung von Zuwendungen und Zuschüssen, von Cashpools und Veränderung des Konsolidierungskreises in der Kapitalflussrechnung.

Zusammenfassende Bewertung

Auch mit den Änderungen aus DRÄS 13 finden sich zahlreiche Widersprüche bzw. Inkonsistenzen. Durch die bedenkliche Verengung des Cashflows aus laufender Geschäftstätigkeit auf den betrieblichen Bereich durch die Aussonderung der erhaltenen und gezahlten Zinsen und Dividenden ergeben sich auch Verengungen der Aussagekraft der Kapitalflussrechnung – allerdings ist das DRSC hier in guter Gesellschaft, wurde doch der IAS 7 hier mit IFRS 18 aktuell ähnlich eingeengt.

Analysten müssen daher weiterhin umfangreiche Aufbereitungsmaßnahmen durchführen, um einen Cashflow aus operativer Tätigkeit zu ermitteln und somit auch die Leistungen des Finanzmanagements einschätzen zu können.

Schlagworte zum Thema:  DRSC , Cashflow , IFRS
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