BAFA-Bericht über die Prüfungen der Lieferkettensorgfaltspflichten
Die Zukunft des LkSG
Obwohl die Anwendung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) zunehmend vor dem Hintergrund des enormen bürokratischen Aufwands in der Kritik steht, hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Ende September termingerecht ihren Rechenschaftsbericht 2023 nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz vorgelegt. Der Gesetzgeber will perspektivisch die Berichtspflichten der Unternehmen aus § 10 Abs. 2 LkSG mit denen der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (CSRD) zusammenführen, um den Doppelaufwand von 2 ähnlichen Berichten zu sparen. Bis dahin hat das BAFA bereits die Sanktionierung von verspätet offengelegten Berichten bis Ende 2024 ausgesetzt. Am 25.10.2024 wurde sogar eine noch weitergehende Aussetzung der Sanktionierung von nicht eingereichten Sorgfaltspflichtenberichten bis zum 31.12.2025 angekündigt.
Weitergehende Forderungen zur Herstellung eines zeitlichen Gleichlaufs mit den Nachhaltigkeitsberichten und damit ganz auf die 2023er Sorgfaltspflichtenberichte für die großen kapitalmarktorientierten Unternehmen sowie zusätzlich auch auf die 2024er Berichte für die anderen verpflichteten Kapitalgesellschaften zu verzichten, wurden aber bislang nicht angegangen. Bislang bleibt es auch bei der Notwendigkeit der Einhaltung der sonstigen Sorgfaltspflichten; es geht nur um die faktisch ausgesetzte Berichtpflicht.
Der Bundeswirtschaftsminister geht sogar noch einen Schritt weiter und hat eine Pausierung des LkSG vorgeschlagen, bis die europäische Sorgfaltspflichtenrichtlinie (CSDDD), die schrittweise ab 2028 einzuführen ist, gilt. Dieser Vorschlag stieß erwartungsgemäß auf großen Widerstand , scheint aber durch eine angekündigte schnelle Umsetzung der CSDDD doch weiter verfolgt zu werden, wie auch aus Äußerungen des Bundeskanzlers zu schließen ist. Konkrete Gesetzesänderungen liegen aber dafür nicht vor.
Rechenschaftsbericht zeigt positive Entwicklungen der Unternehmen
Ungeachtet dieser Diskussion informiert das BAFA über ihre im vergangenen Jahr erfolgten Kontroll- und Durchsetzungstätigkeiten im Kontext des LkSG. Dabei sieht das BAFA durch den kooperativen Ansatz, der auf Unterstützung und Kontrolle gleichermaßen setzt, positive Entwicklungen. Viele Unternehmen setzen sich aktiv mit den Menschenrechts- und Umweltfragen in ihren Lieferketten auseinander und begreifen die im LkSG geregelten Sorgfaltspflichten als fortlaufenden Prozess, der strukturelle Veränderungen anstößt.
In dem Rechenschaftsbericht 2023 wird deutlich, dass die meisten Unternehmen diese Herausforderung mit großer Ernsthaftigkeit angehen. Es zeigt sich, dass das LkSG die Chance bietet, die Arbeitsbedingungen entlang der Lieferketten sukzessive zu verbessern. Das BAFA hat dabei im Jahr 2023 Unternehmen unterstützt, informiert und zugehört, um eine gute Umsetzbarkeit des Gesetzes zu gewährleisten. Dabei sieht sich das BAFA nicht nur als Kontrollinstanz, sondern auch als Partner für Fragen und Anliegen zur Verfügung, wie etwa die guten FAQ verdeutlichen.
Die verschiedenen Kontrolltätigkeiten der BAFA
Die Kontrolltätigkeiten des BAFA unterteilen sich in die drei Gruppen
- Prüfung von LkSG-Berichten (53 Prüfungen),
- Prüfung von Amts wegen (492 Prüfungen, davon allerdings nur 180 in 2023 abgeschlossen) und
- Prüfung im Antragsverfahren (20 Prüfungen auf Basis von 30 Anträgen, eine Prüfung in 2023 abgeschlossen).
Das BAFA konstatiert bei den geprüften Unternehmen einen hohen Vorbereitungsgrad hinsichtlich der LkSG-Sorgfaltspflichten sowie eine hohe Kooperationsbereitschaft.
Mit der Geltung des LkSG auch für die Unternehmen mit 1.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ab dem 1.1.2024 erweitert das BAFA die Umsetzung seiner Kontroll- und Durchsetzungsaufgaben auch auf diesen neu verpflichteten Kreis. Dies gilt für die risikobasierten Kontrollen jener Sorgfaltspflichten, die bereits ab diesem Datum erfüllt sein müssen (Festlegung der Zuständigkeit für die Überwachung des Risikomanagements, Einrichtung des Beschwerdeverfahrens). Es bezieht sich aber ebenso auf die Prüfung von Beschwerden über (mögliche) Sorgfaltspflichtverstöße.
Bezogen auf die Unternehmen mit mindestens 3.000 Mitarbeitenden wird die Kontrolle der oben beschriebenen Sorgfaltspflichten um den die risikobasierten Kontrollen zur Risikoanalyse als Prüfungsschwerpunkt für 2024 ergänzt.
Das 25-seitige Papier auch mit einem Überblick über Unterstützungsmaßnahmen für Unternehmen ist abrufbar unter
BAFA Rechenschaftsbericht nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
Weiterführende Links
Einen ausführlichen Überblick über die Änderungen durch das geplante CSRD-Umsetzungsgesetz gibt Ihnen der Beitrag CSRD-Umsetzungsgesetz: Überblick zum Referentenentwurf, welcher z. B. in Haufe Finance Office Platin enthalten ist.
Zum Entwurfstext und der Synopse: Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen
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